Hartz IV und Rente: Wegfall der Rentenversicherungspflicht bei Bezug von ALG II

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Seit dem 01. Januar 2011 besteht bei Bezug von Arbeitslosengeld II keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die JobCenter zahlen die bisherigen Minimalbeiträge in die Rentenversicherung nicht mehr ein. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II zählen deshalb infolge der Streichung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 a SGB VI durch Artikel 19 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (Bundesgesetzblatt 2010 Teil I, Seite 1897) nicht mehr als Beitragszeiten, sondern als nach Maßgabe des § 252 Abs. 9 SGB VI neue Fassung als Anrechnungszeiten.

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