Hartz IV: Wertersatz für rechtswidrigen Ein-Euro-Job

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Nach § 16 d SGB II sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Sinn dieser Vorschrift ist, einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen, der sozialen Ausgliederung entgegenzuwirken, eine Gelegenheit zur Selbstbetätigung zu schaffen und den Hilfebedürftigen auf die Übernahme einer Erwerbstätigkeit vorzubereiten.

Wie § 16 d SGB II weiter zu entnehmen ist, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, wenn Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert werden. Mit dem Merkmal der Zusätzlichkeit soll verhindert werden, dass Arbeiten subventioniert werden, die auch ohne Förderung durchgeführt worden wären. Es muss sich also gerade um Arbeit handeln, die ohne Förderung nicht gemacht worden wäre.

Wie verschiedenen Medien zu entnehmen war, verstoßen laut eines Berichtes des Bundesrechnungshofes vom 12.08.2010 mehr als die Hälfte aller Ein-Euro-Jobs gegen das Zusätzlichkeitskriterium.

Das Bundessozialgericht hat nun in einer Entscheidung vom 13.04.2011 (Az.: B 14 AS 98/10 R) ein Jobcenter verurteilt, dem Kläger Wertersatz zu zahlen, da bei seiner Arbeitsgelegenheit das Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte. Das Jobcenter muss dem Kläger das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag abzüglich der erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendungen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) zahlen. Durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger hat das Jobcenter die Maßnahme veranlasst und durch die nicht zusätzliche Tätigkeit einen Vermögensvorteil erlangt.

Fazit: Bisher liegt die Urteilbegründung noch nicht vor, sodass sich noch nicht alle Fragen beantworten lassen. Wer einen Ein-Euro-Job ausübt, sollte vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts jedoch kritisch hinterfragen, ob die von ihm durchgeführten Arbeiten auch ohne Förderung hätten erledigt werden müssen.



Rechtsanwalt
Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

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