Hartz IV – Wertersatz für rechtswidrigen Ein-Euro-Job

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Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hatte in einer Entscheidung vom 13.04.2011 (Az.: B 14 AS 98/10 R) ein Jobcenter dazu verurteilt, dem Kläger Wertersatz zu zahlen, da bei dessen Arbeitsgelegenheit das Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte. Wir hatten berichtet (Newsletter Mai 2011).

Nun hat sich auch der 4. Senat des Bundessozialgerichts in einer Entscheidung vom 27.08.2011 (Az.: B 4 AS 1/10 R) zu dieser Problematik geäußert.

Bisher liegt lediglich der Terminbericht vom 27.08.2011 vor. In diesem stellt der 4. Senat des Bundessozialgerichts klar, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die beklagte Arbeiterwohlfahrt hat, da ihrer Beschäftigung kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Sie hätte vielmehr eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung wahrgenommen.

Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung liege bei derartigen Arbeiten kein Arbeitsverhältnis vor. Allerdings komme, wenn es an einer „Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehle, ein Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter in Betracht. Da die Arbeit dann in Erfüllung einer Aufgabe erbracht worden wäre, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, wäre beim begünstigten Jobcenter durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Sollte es zu einer Vermögensmehrung gekommen sein, müsse sich das Jobcenter die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstandes zurechnen lassen, dass die Arbeitsgelegenheit bei der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt worden ist.

Das Bundessozialgericht war aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz jedoch nicht in der Lage zu beurteilen, ob die von der Klägerin verrichteten Reinigungsarbeiten zusätzlich waren und hat deshalb den Rechtsstreit zur Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Es bleibt somit jedoch bei unserem Fazit aus dem Mai 2011: Wer einen Ein-Euro-Job ausübt sollte sich vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts kritisch fragen, ob die von ihm durchgeführten Arbeiten auch ohne Förderung hätten erledigt werden müssen und sich bei Zweifeln an einen Anwalt wenden.



Rechtsanwalt
Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht,
Fachanwalt für Medizinrecht

Tel. (0351) 80 71 8-80, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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