Hat man immer Kündigungsschutz, wenn die Probezeit abläuft oder nicht gilt?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Probezeit abgelaufen? Auf die Probezeit im Arbeitsvertrag verzichtet? Ist das der Fall, wähnen sich viele Arbeitnehmer in Sicherheit. Viele denken, jetzt sei man gegen Kündigungen geschützt, jedenfalls gegen ordentliche Kündigungen, da jetzt das Kündigungsschutzgesetz gelte. Nur: Das ist einer der folgenschwersten Irrtümer im Arbeitsrecht! Warum das so ist, und was Arbeitnehmer tun können, um sich vor Kündigungen am Anfang des Arbeitsverhältnisses zu schützen, das sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Wann schützt das Kündigungsschutzgesetz Arbeitnehmer vor einer Kündigung?

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen, falls sie in einem Betrieb arbeiten, der regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt. Und: Er schützt nur die Arbeitnehmer, die dort länger als sechs Monate beschäftigt sind.

Ob eine Probezeit vereinbart ist, oder nicht, ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer zuerst sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt sein muss. Nur dann genießt er Kündigungsschutz!

Manch ein Arbeitnehmer tappt hier in die Falle. Viele denken, sie seien gegen Kündigungen geschützt, nur weil die verkürzte Probezeit von 3 Monaten beispielsweise abläuft oder weil der Arbeitgeber ganz auf die Probezeit verzichtet hat. Das ist ein Irrtum! Mitnichten kann sich der Arbeitnehmer in solchen Fällen vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten auf das Kündigungsschutzgesetz berufen!

Was bringt es dem Arbeitnehmer, wenn auf die Probezeit verzichtet wird?

Der einzige Vorteil, den der Arbeitnehmer in Bezug auf eine Kündigung hat, falls die Probezeit nicht (mehr) gilt, ist die Kündigungsfrist, die dann regelmäßig vier Wochen beträgt, statt der zweiwöchigen Kündigungsfrist im Fall einer Probezeitkündigung.

Unabhängig von einer Probezeit gilt: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten regelmäßig ohne Grund kündigen.

Wie kann man sich von Anfang an gegen Kündigungen absichern?

Das geht, indem man eine entsprechende Klausel in den Arbeitsvertrag aufnimmt. Entweder man vereinbart, dass das Kündigungsschutzgesetz vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an Anwendung findet. Oder man schließt ordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber im ersten halben Jahr des Arbeitsverhältnisses aus.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

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