Hausbau und Einstellung der Arbeiten durch die Baufirma - Schadensersatz

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Im Rahmen von Bauverträgen kann es immer wieder zu folgenden Situationen kommen: Es wurde ein Bauvertrag geschlossen über eine Herstellung eines Hauses auf einem Baugrundstück. Vereinbart wird ein Pauschalpreis. Später werden noch weitere Wünsche seitens der Bauherrn geäußert. Sodann stellt sich immer wieder die Frage ob solche Wünsche zusätzlich zu vergüten sind.

In manchen Fällen geht der Streit über zusätzliche Vergütung so weit, dass das Bauunternehmen die Arbeiten einfach einstellt, bis die Bauherrn den neuen Preis akzeptieren. Ob eine solche Zusatzvergütung überhaupt rechtmäßig ist, lässt sich allerdings pauschal nicht sagen. Ebenso kann eine Einstellung der Arbeiten durch das Unternehmen tatsächlich im Einzelfalls zulässig sein, aber eben nicht im Regelfall.

Die Bauherrn können auf eine Einstellung der Arbeiten, verbunden sogar mit der Kündigung durch das Unternehmen auch ein neues Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragen. Hier können sich wiederum hohe Schadensersatzforderungen gegen die Baufirma ergeben.

In der Regel darf ein Unternehmen die Bauarbeiten nicht einstellen, denn es gilt der Grundsatz dass Verträge einzuhalten sind. Es ist also der Vertrag zu erfüllen, die Preisgewissheit ist eher sekundär und berechtigt in der Regel gerade nicht zur Kündigung durch das Unternehmen.

Umgekehrt ist es so, dass ein Unternehmer die (weitere) Leistung verweigern kann, wenn ein Kunde eine berechtigte Nachforderung außer Acht lässt oder Angebote über weitere Leistungen ignoriert und auch seine Vertragserfüllung pocht. Denn diese zusätzlichen Angebote sind dann in der Regel nicht vom Ursprungsangebot umfasst.

Es kommt folglich maßgeblich auf die Auslegung des Vertrags an und schließlich auf die Beweislast, also wer was beweisen muss. Möchte der Werkunternehmer den höheren Werklohn haben muss er beweisen, dass der Bauherr sich auf das höhere Gebot eingelassen hat und die (Mehr-)Leistung auch erbracht wurde.

Will der Bauherr Schadenersatz für eine Kündigung und die Leistungserbringung durch einen Drittanbieter, muss er beweisen, dass die Kündigung rechtmäßig war und der Schaden in der geltend gemachten Höhe kausal durch das Bauunternehmen verursacht wurde.

Foto(s): Janus Galka


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