IDO e.V.: Auch LG Köln entscheidet auf Rechtsmissbrauch

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Ich unterstütze seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Betroffenen, die sich gegen Ansprüche des IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zur Wehr setzen. Informationen über die von mir betreuten Verfahren finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

Nun konnte ich erneut in einem der von mir betreuten Verfahren einen Erfolg für einen Mandanten erzielen, und zwar beim Landgericht Köln:

LG Köln hebt erlassene einstweilige Verfügung wieder auf und weist den Antrag des IDO wegen Rechtsmissbrauch ab

In dem von mir bereits vorgerichtlich betreuten Verfahren hatte der IDO wegen fehlender Grundpreis-Angaben zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Diese Abmahnung hatte ich für meine Mandantschaft wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen. Daraufhin hatte der IDO beim LG Köln eine einstweilige Verfügung beantragt, die das Gericht auch zunächst erlassen hat.

Meine Mandantschaft entschied sich, die Frage des Rechtsmissbrauchs gerichtlich klären zu lassen und verteidigte sich daher auch im gerichtlichen Verfahren weiter gegen den Anspruch auf Unterlassung, und das mit Erfolg: Das Gericht hob die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wieder auf und wies den entsprechenden Antrag des IDO mit deutlichen Worten ab (LG Köln, Urteil vom 22.04.2021, Az. 81 O 102/20; nicht rechtskräftig, Stand: 03.05.2021):

Das Landgericht Köln gegen für seine Entscheidung davon aus, dass der IDO rechtsmissbräuchlich handelt.

Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller eine Vielzahl von Abmahnungen ausgebracht hat. Dabei sei die Anzahl der Abmahnungen für sich genommen jedoch noch nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu indizieren. Dennoch sei für die Entscheidung von einem Missbrauch auszugehen. Das selektive Handeln eines Verbandes, nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorzugehen und deren Wettbewerbsverstöße planmäßig zu dulden, begründe die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Jedenfalls sei vorliegend von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen, da der IDO gegen Mitbewerber seiner Mitglieder vorgehe und dabei seine Aktivlegitimation auf Mitglieder stütze, die selbst rechtsverletzend in dem angegriffenen Bereich tätig sind.

LG Köln auf einer Linie mit anderen Gerichten

Das Landgericht Köln liegt mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit den Einschätzungen einiger anderer Gerichte. Zuvor hatten bereits das Landgericht Heilbronn, das Oberlandesgericht Rostock und das Landgericht Bielefeld das Vorgehen des IDO mit der gleichen Begründung als rechtsmissbräuchlich bewertet.

Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Die Entscheidung des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 03.05.2021). Es bleibt somit zunächst abzuwarten, ob der IDO Berufung gegen die Entscheidung einlegen wird oder eine Klärung in einem anschließenden Klageverfahren herbeiführen wird.

Für die Rechtsverteidigung anderer Betroffener dürfte die Entscheidung trotzdem hilfreich sein. Die Entscheidung stützt nämlich die von mir schon seit längerem vertretene Auffassung, dass das Vorgehen des Vereins aus den angesprochenen Gründen rechtsmissbräuchlichen Charakter hat. Ich werde die Entscheidung daher in den anderen von mir betreuten Verfahren für meine Mandanten einbringen.

Wichtig: Die Frage des Rechtsmissbrauchs stellt sich auch in Vertragsstrafenverfahren

Bei dem Verfahren vor dem LG Köln ging es zwar um einen Unterlassungsanspruch. Die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO stellt sich allerdings auch in den vielen Vertragsstrafenverfahren, die der IDO führt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafe-wie-sie-sich-gegen-den-ido-ev-wehren-koennen_186286.html

Warum Sie sich fachkundig vertreten lassen sollten 

Ich vertrete eine ganze Reihe von Betroffenen, die sich im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen gegen die Ansprüche des Vereins zur Wehr setzen. Und aus meiner Sicht gibt es unabhängig von der Entscheidung des LG Köln weitere Ansatzpunkte für die Verteidigung gegen die Ansprüche des Vereins, unter anderem die folgenden:

  • Hat der Verein überhaupt eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern, die im gleichen Bereich tätig sind wie die Abgemahnten?
  • Dient die Tätigkeit des Vereins vorrangig dazu, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen?

Aufgrund der Vielzahl der von mir betreuten Verfahren kann ich in den Gerichten ein recht klares Gesamtbild über das Vorgehen des Vereins vermitteln.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und Vertragsstrafenforderungen des IDO. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren.

Aktuell (Stand: 03.05.2021) führe ich bundesweit vor verschiedenen Gerichten Verfahren gegen den IDO wegen Unterlassungsansprüchen und wegen Vertragsstrafenansprüchen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben auch eine Abmahnung vom IDO erhalten oder sollen eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen?

Gern unterstütze ich auch Sie, wenn Sie sich gegen Ansprüche des IDO zur Wehr setzen wollen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Informationen zum Vorgehen des IDO habe ich im Übrigen in den folgenden Beiträgen für Sie zusammengestellt:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-IDO-Interessenverband-fuer-das-Rechts-und-Finanzconsulting-deutscher-Online-Unternehmen.htm

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-ev-auch-lg-potsdam-entscheidet-auf-rechtsmissbrauch_187021.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-ido-ev-erhalten-wie-sie-sich-gegen-den-ido-ev-wehren-koennen_186282.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sie-haben-eine-klage-des-ido-e-v-wegen-einer-vertragsstrafe-erhalten-ich-berate-sie_164883.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnungen-und-vertragsstrafenforderungen-des-ido-ev_182091.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-e-v-wegen-verstoss-gegen-das-verpackg-erhalten_157760.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-ev-erhalten-ich-berate-sie_129873.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-vom-ido-e-v-wegen-fehlender-datenschutzerklaerung-erhalten-ich-berate-sie_118232.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-eine-vertragsstrafe-an-den-ido-zahlen_065687.html

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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