Ido Verband: Vertragsstrafenforderung wegen Verstoßes gegen Unterlassungserklärung! Wie reagieren?

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Weil er eine Vertragsstrafenforderung durch den Ido Verband (IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) erhalten hatte, wandte sich ein Onlinehändler kürzlich an unsere Kanzlei. Der Ido Verband verlangt von ihm die Zahlung von 3.000,00 Euro.

Zuvor, nämlich im Sommer 2018, hatte unser Mandant (den wir zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertraten) eine Abmahnung des Ido Verbands erhalten. Ihm wurde vorgeworfen, innerhalb seiner Online-Angebote gegen diverse wettbewerbsrechtliche Pflichten verstoßen zu haben. Einer der damaligen Vorwürfe war, dass unser Mandant den Verbraucher nicht vor Abschluss eines Kaufvertrages darüber belehre, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob Kunden diesen einsehen können. Wegen dieses und weiterer Verstöße gab unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, mit der er sich dazu verpflichtete, die gerügten Informationen in Zukunft vorzuhalten.

Nun ist dem Ido Verband angeblich zur Kenntnis gelangt, dass in aktuellen Online-Angeboten unseres Mandanten weiterhin die Belehrung zur Vertragstextspeicherung fehle. Dies sei ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.

Rechtlicher Hintergrund Vertragstext

Onlinehändler sind dazu verpflichtet, ihre Kunden zu informieren, ob der Vertragstext, also der Text des geschlossenen Kaufvertrages, nach dem Vertragsschluss gespeichert wird. Weiterhin müssen sie darüber informieren, ob der Kunde die Möglichkeit hat, diesen Vertragstext nach dem Vertragsschluss einzusehen. Die Informationen müssen durch den Onlinehändler gemäß Art. 246c Nr. 2 EGBGB vor der Abgabe der Bestellung durch den Kunden erteilt werden. Die Mitteilung muss klar und verständlich sein.

Wettbewerbsverstoß

Das Fehlen dieser gesetzlich vorgeschriebenen Information innerhalb eines Online-Angebotes stellt zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies bedeutet, dass der Verstoß von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden wie dem Ido-Verband abgemahnt werden können. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 23.10.2012 (Aktenzeichen: I 4 U 134/129) entschieden, dass die fehlende Information über die Vertragstextspeicherung von Wettbewerbern abgemahnt werden kann. Die gesetzliche Vorschrift sei eine Marktverhaltensregelung und könne die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers beeinflussen.

Vertragsstrafe

Nachdem ein Wettbewerbsverband oder Mitbewerber einen Gesetzesverstoß bei einem Onlinehändler entdeckt hat, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden. Hierin wird der Onlinehändler dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit dieser verpflichtet er sich, die beanstandete Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen und für den Fall der doch erneuten Vornahme eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Eine solche Vertragsstrafe verlangt nun der Ido-Verband. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung kann die bestehende Wiederholungsgefahr nur dann wirksam beseitigen, wenn eine Vertragsstrafe vereinbart wird. Dies kann entweder pauschal (z. B.: „Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 €“) oder individuell (z. B.: „einer festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe, die vom Gericht überprüft werden kann“) erfolgen. 

Vorliegend setzt der Ido Verband wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro fest.

Müssen die 3.000,00 € jetzt gezahlt werden?

Nein, nicht unbedingt. Da unser Mandant keine Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafe abgegeben hatte, besteht hinsichtlich der Höhe noch Verhandlungsspielraum. Sollte der von Ido hierbei geforderte Betrag überhöht sein, besteht außerdem die Möglichkeit, die Höhe der Vertragsstrafe durch ein Gericht kontrollieren zu lassen. 

Sofern Onlinehändler daher eine Vertragsstrafenforderung des Ido Verbandes oder eines anderen Wettbewerbsverbands oder Mitbewerbers erhalten haben, sollten sie nicht „blind“ zahlen. Vielmehr sollte der Sachverhalt von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. Wurde der Unterlassungsvertrag überhaupt wirksam geschlossen? Liegt überhaupt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor? Ist der geforderte Betrag nicht zu hoch?

Diese und weitere Fragen wird ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beantworten und einen individuellen Verhaltenstipp geben. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte sind alle Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir haben eine hohe vierstellige Anzahl an Mandanten in den vergangenen Jahren erfolgreich verteidigt und beraten. Nutzen Sie gerne unseren kostenlosen Service der Ersteinschätzung. Senden Sie uns Ihr Ido-Schreiben per E-Mail zu, wir geben Ihnen unverbindlich und kostenfrei eine Ersteinschätzung zu Ihrem Fall!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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