Ihr Recht auf den Pflichtteil – So sichern Sie Ihren Anteil am Erbe

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Das Erbrecht in Deutschland gewährt nächsten Angehörige des Verstorbenen einen garantierten Mindestanteil am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil. Doch wie hoch ist dieser Pflichtteil und wie können Sie ihn geltend machen? 

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nach § 2303 BGB haben Kinder, Ehegatten und unter Umständen auch die Eltern des Verstorbenen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht, wenn Sie als gesetzlicher Erbe durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Wie hoch ist Ihr Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn Sie beispielsweise als Kind des Erblassers ohne Testament die Hälfte des Nachlasses als Erbteil erhalten würden, beträgt Ihr Pflichtteil ein Viertel des Nachlasswertes.

Beispiel zur Berechnung:

Angenommen, der Nachlasswert beträgt 600.000,00 Euro und Sie sind eines von zwei Kindern. Der Erblasser war nicht verheiratet. Ohne Testament würden Sie gesetzlich die Hälfte, also 300.000,00 Euro erben. Ihr Pflichtteil wäre dann die Hälfte von diesem gesetzlichen Erbteil, mithin 150.000,00 Euro.

Wie wird der Nachlasswert ermittelt?

Zur Ermittlung des Nachlasswertes dient das sogenannte Nachlassverzeichnis, welches alle Vermögenswerte und Schulden zum Todeszeitpunkt des Erblassers auflistet. Dieses Nachlassverzeichnis können Sie bei den Erben anfordern. Sie haben sogar Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Pflichtteil berechnet sich dann aus dem reinen Nachlasswert, also nach Abzug der Schulden. 

Wie können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen?

Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses durch die Erben berechnen Sie Ihren individuellen Pflichtteil und fordern diesen Betrag ein. Sollten die Erben nicht kooperieren, können Sie Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Was passiert mit Schenkungen des Erblassers?

Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten können Ihren Pflichtteil unter Umständen erhöhen. Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt Schenkungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden.

Achtung: Verjährung!

Ihr Anspruch auf den Pflichtteil verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Erbfalls. Es ist also ratsam, schnell zu handeln.

Mit diesen Informationen und dem richtigen Vorgehen sichern Sie sich, was Ihnen rechtlich zusteht. Gerne stehen wir Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung kompetent zur Seite, um Ihren Pflichtteil effektiv durchzusetzen.

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Foto(s): kanzlei-labitzke.de

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