Im Verfahren nach § 51 VersAusglG ist auch die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten anzuwenden

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Durch § 31 Abs. 1 VersAusglG wird angeordnet, dass wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist, die Erben hingegen kein Recht auf Wertausgleich haben. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn die nach früherem Recht getroffene Entscheidung aufgrund der Regelung des § 51 VersAusglG abgeändert wird. Nach Auffassung des Senats eröffnet § 51 VersAusglG eine "Totalrevision" mit der Folge, dass nicht nur das von der Wertänderung betroffene Anrecht, sondern sämtliche in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG neu zu teilen sind und hierbei auch die ergänzende Vorschrift des § 31 VersAusglG anwendbar ist.

(BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013, XII ZB 635/12)


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