Im Werksvertragsrecht gibt es keine fiktiven Schadenskosten mehr (BGH, Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17)

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Das Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil im Werksvertragsrecht gefällt, das Auswirkungen auf Bauprojekte, Architekten und Ingenieure hat. Früher war es möglich, Schäden auf Basis fiktiver Reparaturkosten zu berechnen, auch wenn diese Kosten nicht tatsächlich angefallen sind. Das neue Urteil ändert diese Regelung für Verträge, die ab dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden.

Die Änderung wurde in einem Fall angewendet, in dem ein Bauunternehmer für Mängel verantwortlich gemacht wurde. Früher konnte der Schaden anhand der geschätzten Kosten für die Mängelbeseitigung berechnet werden, selbst wenn diese Kosten nicht tatsächlich ausgegeben wurden. Jetzt entschied der BGH, dass ein Schaden nur dann besteht, wenn tatsächlich Aufwendungen für die Mängelbeseitigung getätigt wurden.

Die alten Regeln führten oft zu überhöhten Schadensbeträgen und unnötigen Kosten. Jetzt müssen Bauherren nachweisen, dass sie tatsächlich Geld für die Mängelbeseitigung ausgegeben haben, um einen Schaden geltend zu machen. Es gibt jedoch alternative Methoden, um den Schaden zu berechnen, wie den hypothetischen Wertverlust der fehlerhaften Arbeit oder die Störung des Äquivalenzverhältnisses beim Werklohn.

Das neue Urteil betrifft Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge sowie Bauträgerverträge, die als Werkverträge gelten. Bereits laufende Fälle müssen neu bewertet werden, und Klagen müssen möglicherweise angepasst werden. Bauherren haben jetzt weniger Anreize für überhöhte Schadensforderungen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche hat. Inzwischen können Autofahrer in Deutschland weiterhin Schäden auf der Grundlage von Gutachterberichten abrechnen, zumindest vorerst.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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