Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Im Wohngebiet darf’s nicht wie im Taubenschlag zugehen

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Reine Wohngebiete sollen – wie der Name deutlich macht – dem Wohnen dienen. Dazu gehört neben Essen, Schlafen und Fernsehen auch die Möglichkeit, anderen Hobbys und Tätigkeiten nachzugehen, solange sie nicht stören. Wie es sich mit der Brieftaubenzucht verhält, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt.

Erteilte Erlaubnis für maximal 50 Tauben

Der Bewohner eines Einfamilienhauses in der Südwestpfalz hatte im Jahr 2000 eine Nutzungsänderung seines Dachstuhls und seiner Garage beantragt. Außerdem wollte er einen neuen Hundezwinger und einen Taubenschlag mit Voliere bauen. Dafür wurde ihm seinerzeit die gewünschte Baugenehmigung erteilt, allerdings mit der Nebenbestimmung, nicht mehr als 50 Tauben zu halten.

Diese Einschränkung kümmerte den Taubenzüchter aber offenbar nicht allzu sehr. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 2012 jedenfalls konnten allein in den Außenkäfigen bis zu 120 Tauben gezählt werden. Dazu gab es inzwischen eine weitere Voliere. Auch der Hundezwinger wurde inzwischen als Behausung für die Tauben genutzt.

Behörde versagt weitere Baugenehmigung

Der Versuch, diesen Zustand durch eine Baugenehmigung zu legalisieren, scheiterte 2013 an der Entscheidung des zuständigen Landkreises Südwestpfalz. Der begründete die Ablehnung damit, dass die laut Antrag beabsichtigte Haltung von rund 100 Tauben in einem reinen Wohngebiet keine zulassungsfähige wohnverträgliche Nebennutzung mehr sei.

Nachdem der Landkreis auch im darauffolgenden Widerspruchsverfahren seine Meinung nicht änderte, klagte der Taubenfreund vor dem VG. In dem Ort mit rund 1000 Einwohnern habe es noch vor 15 Jahren mehrere Taubenzüchter mit jeweils mehreren hundert Tauben gegeben. Mit weniger als 70 bis 120 Tieren sei der Brieftaubensport auch gar nicht sinnvoll zu betreiben.

Keine wohnverträgliche Nebennutzung mehr

Das Gericht bestätigte letztlich die Entscheidung der Behörde. Aus den ehemals vorhandenen Taubenzüchtern kann der Kläger keine Ansprüche herleiten. Das Grundstück des letzten weiteren Züchters mit rund 100 Tauben liegt in einem Mischgebiet rund einen Kilometer von dem Wohngebiet entfernt – und hat daher keine Ausstrahlungswirkung auf dieses.

Zu prüfen war durch das Gericht außerdem einzig die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Kläger errichteten und genutzten Anlagen. In einem reinen Wohngebiet ist die Kleintierhaltung regelmäßig noch zulässig, solange sie nicht stört beziehungsweise nicht über eine typische Freizeitbetätigung hinausgeht.

Die Wohnnutzung muss dabei in jedem Fall die Oberhand behalten und die Tierhaltung darf nur eine untergeordnete Rolle spielen. Das sei aber in diesem Fall mit mehreren Volieren und weit über 100 Tieren gerade nicht mehr der Fall, meinten die Richter. Die Versagung der Baugenehmigung durch den Landkreis war daher rechtmäßig.

(VG Neustadt, Urteil v. 16.09.2015, Az.: 3 K 322/15.NW)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema