Immobilienkauf Spanien Miteigentum unter Ehegatten Guetergemeinschaft, Guetertrennung

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Kauft ein Ehegatte allein oder beide Ehegatten die spanische Immobilie ?
 
 Bei jedem Immobilienkauf in Spanien von Ehegatten stellt sich die Frage, welcher Ehegatte erwirbt die Immobilie. Neuerdings gilt im europäischen Eherecht EGVO2016/1103 und mangels Rechtswahl der Artikel 26, der bei Eheleuten mit verschiedener Nationalitaet nach der Heirat den Gueterstand des gewoehnlichen Aufenthaltes vorsieht, und damit koennen auch Nichtspanier den spanischen gesetzlichen Gueterstand der sociedad ganancial haben und dieser Gueterstand fuehrt bei einem Immobilienkauf in Spanien zu Gesamthandseigentum beider Ehegatten.
 
 Merke: Wenn deutsche Staatsbuerger als Ehegatte eine Immobilie in Spanien erwerben, dann gilt der gesetzliche deutsche Gueterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn kein Ehevertrag besteht. Damit muessen die Ehegatten entscheiden, ob sie jeweils 50% erwerben oder nur ein Ehegatte 100%.

 Wie loest man dieses Gesamthandseigentum wieder auf ?

Im spanischen Recht gibt es nach Art.1392 CC verschiedene Aufloesungsgruende.
 
 1. Scheidung: Hier wird in der Regel jeweils 50% des Eigentums an der Immobilie jedem Ehegatten zugewiesen, damit entsteht ein Miteigentumsverhaeltnis und wenn keine Einigung zustande kommt, wer die Immobilie zu 100% uebernimmt, dann kommt es zur Teilungsversteigerung und der Erloes wird aufgeteilt.

2. Todesfall eines Ehegatten: Hier wird die Haelfte des Immobilieneigentums in den Nachlass fallen, und entsprechend der Erbenstellung aufgeteilt.
 
 TIPP: Um diese streitanfaelligen Miteigentumsverhaeltnisse zu vermeiden, ist es zu empfehlen, dass mittels einen Ehevertrag die Guetertrennung vereinbart wird und nur ein Ehegatte die Immobilie erwirbt.
 In diesen Faellen ist eine erbschaftssteuerliche Beratung notwendig, um nicht unnoetig hohe Erbschaftssteuer beim Todesfall des Eigentuemers zu zahlen.

3. Steuerliche Betrachtung der Aufloesung des ehelichen Gueterverhaeltnisses und im allgemeinen Miteigentumsverhaeltnisse an Immobilien.

Die Besteuerung der Aufloesung der Gemeinschaft ist ein steuerlich komplexes und  umstrittenes Themengebiet und betrifft jedes Miteigentumsverhaeltnis, sei es begruendet durch Ehe oder auch wenn man mit dem deutschen Gueterstand, dem Zugewinngemeinschaft, jeweils 50% das spanische Immobilienmiteigentum erwirbt und dann einem Miteigentuemer der Anteil uebertragen werden soll.

Wenn sich die Werte seit der Anschaffung veraendert haben und der andere Miteigentuemer dem aktuellen Wert einen Ausgleich zahlt, dann spricht man von einem Exceso de Adjudicacion, und die steuerguenstige Miteigentumaufloesung kann sich in ein Kaufgeschaeft steuerlich wandeln, was von einer Steuerlast von 1-1.5% bei einer Miteigentumsaufloesung zu einer Grunderwerbssteuerpflicht von 6-13%, je nach Wert und Region wandeln kann, zzgl einer Einkommensteuerlast.
 
 TIPP: Die Rechtsprechung hat mittlerweile festgestellt, dass bei einer Scheidung und Aufloesung der Gemeinschaft keine Grunderwerbssteuer anfaellt und grundsaetzlich Steuerfreiheit besteht, auch wenn Ausgleichszahlungen geleistet werden. Wenn keine Zahlungen vorgenommen werden, dann ist die „Schenkung“ steuerfrei, wenn die eheliche Erstwohnsitzimmobilie einem Ehegatten ueberlassen wird.(Rechtsprechung TS12.7.22)

Zu beachten ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung vom 10.10.22 jedoch eine Gewinnsteuer in der Einkommensteuer zu zahlen waere, wenn es einen Wertunterschied zwischen Anschaffungspreis und Auseinandersetzungswert gibt.

TIPP: Vermeiden Sie diese Wertdifferenzen, um Steuern zu sparen, dies gilt fuer alle Miteigentumsverhaeltnisse, sei es durch Kauf, Scheidung oder Erbschaft in Spanien.




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