Impfpflicht: Kündigung ohne Beschäftigungsverbot zulässig?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber einem nicht-geimpften Arbeitnehmer kündigen, obwohl dieser kein Beschäftigungsverbot erhalten hat, und deshalb weiterhin am Arbeitsplatz tätig sein darf? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gibt es eine Vorstufenreglung: Die Arbeitgeber dürfen demnach nicht-geimpfte Arbeitnehmer, gemäß einer möglichen Interpretation der gesetzlichen Reglungen zur Impfpflicht, grundsätzlich weiter beschäftigen, müssen aber – je nach Bundesland etwas unterschiedlich umgesetzt – dem Gesundheitsamt darüber Meldung machen.

Da Arbeitgeber ihre nicht-geimpften Mitarbeiter aktuell trotz der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wohl regelmäßig weiter beschäftigen können, fehlt einer Kündigung nicht-geimpfter Mitarbeiter meiner Meinung nach derzeit die Grundlage!

Fristlose Kündigungen wären unter diesen Umständen wohl regelmäßig unwirksam.

Kündigt der Arbeitgeber (auch) ordentlich fristgemäß, wird es regelmäßig darauf ankommen, ob für den gekündigten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz gilt, oder nicht.

Gilt das Gesetz nicht (in einem Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Vollzeitmitarbeitern ist das der Fall oder wenn der Arbeitnehmer nicht länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist), darf der Arbeitgeber regelmäßig ohne Kündigungsgrund kündigen. Dann ist eine ordentliche Kündigung ohne weitere Begründung meist zulässig – auf einen etwaigen Verstoß gegen die Impfpflicht kommt es dann regelmäßig nicht an.

Bei Arbeitgebern mit mehr als zehn Arbeitnehmern, und dort für Mitarbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, ist die Lage anders: Da der Arbeitgeber dann die Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes beachten muss, braucht er einen Kündigungsgrund.

Ob die fehlende Impfung eines Arbeitnehmers unter den oben genannten Umständen für einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz ausreicht, wird letztlich vom Einzelfall abhängen.

Ich gehe davon aus, dass es sich jedenfalls für Arbeitnehmer, die rechtsschutzversichert sind, regelmäßig lohnen wird, auch gegen die ordentliche Kündigung nach vorheriger anwaltlicher Beratung Kündigungsschutzklage einzureichen (die Klage gegen die fristlose Kündigung wird sich derzeit wohl immer lohnen).

Da aktuell alle Kündigungen im Zusammenhang mit der Corona-Impfpflicht auf wackligen Beinen stehen, rate ich allen Arbeitnehmern dazu, nach Erhalt der Kündigung am besten am selben Tag einen auf Kündigungsschutz spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anzurufen und eine Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen. Oft wird man seinen Job retten, oder zumindest eine hohe Abfindung erreichen können.

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