In höheres Fachsemester geklagt: Erfolgreiche Studienplatzklage

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Der Begriff „Studienplatzklage“ ist vielen geläufig, die sich erfolglos um einen Studienplatz im ersten Fachsemester Medizin beworben haben. Dabei ist eine Studienplatzklage auch durchaus eine Möglichkeit für Studierende, die sich erfolglos um einen Studienplatz in einem höheren Fachsemester (z.B. klinisches Studium) beworben haben.

Studienplatzklage: ggf. Anspruch auf zusätzliche Studienplätze 

Studienplatzklagen sind in sog. zulassungsbeschränkten Studiengängen üblich. Denn häufig nutzen Universitäten ihre Kapazität an Studienplätzen nicht zu 100 % aus. Ursache dafür ist oftmals, dass Universitäten ihre Studienplatzkapazität falsch berechnen oder die Berechnung auf unwirksame bzw. veraltete Berechnungsgrundlagen stützen.

Kann man als Studienplatzbewerber im Rahmen einer Studienplatzklage nachweisen, dass mehr Studienplätze vergeben werden müssten als geschehen, hat das Auswirkungen: stehen mehr als die ursprünglich berechneten Studienplätze zur Verfügung, muss die Universität diese Plätze vergeben – an Personen, die entsprechend auf diese Studienplätze Studienplatzklage erhoben haben. Existieren weniger zusätzliche Studienplätze als Kläger, entscheidet das Los, welcher der Kläger immatrikuliert wird.

Der Fall: falsche Berechnung der Anzahl der Studienplätze 

Unser Mandant hatte sich an uns gewendet, da er sich erfolglos auf einen Studienplatz für Medizin an der Universität Hannover beworben hatte. Die Kapazität für Studienplätze ist an der Universität Hannover beschränkt. Nach Berechnungen der Hochschule waren alle Studienplätze für das höhere Fachsemester belegt. Die Berechnung der Hochschule erfolgte gem. geltender Hochschulverordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Niedersächsische Kapazitätsverordnung (Nds. KapVO).

Bei der Berechnung der Studienplätze für Studierende in höheren Fachsemestern ist die Zahl der aktuellen Studienplätze im ersten Fachsemester relevant. Bei der Berechnung der Hochschule ergaben sich gemäß § 17 Abs. 2 Nds. KapVO 270 Studienplätze für das erste Fachsemester. Die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern war von dieser Zahl abhängig: die Anzahl der im höheren Fachsemester eingeschriebenen Studenten wird von der Anzahl der Erstsemester abgezogen. Studieren im höheren Fachsemester weniger Studenten als im ersten Fachsemester, steht die Differenz als Anzahl an Studienplätzen zur Verfügung.

Nach dieser Berechnung war jedoch die Kapazität der Studienplätze erschöpft, da mehr Studierende im 6. Fachsemester immatrikuliert waren als „Erstsemester“ das Studium angetreten hatten. Diese Berechnung war Grundlage für die Absage der Bewerbung unseres Mandanten.

Vorschrift für Berechnung der Kapazität nichtig 

Nach der Absage durch die Universität Hannover erhoben wir mit Eilantrag Studienplatzklage. Unserer Ansicht nach war die Studienplatzkapazität in Hannover für das klinische Studium nicht ausgenutzt, da die Universität ihre Berechnung auf Grundlage der unwirksamen Vorschrift § 17 Abs. 2 Nds. KapVO vorgenommen hatte. Dieser Ansicht schloss sich das Verwaltungsgericht Hannover an (Verwaltungsgericht Hannover, 14.08.2020, Az.: I C 1867/20) und gelangte ebenfalls zur Auffassung, dass § 17 Abs. 2 Nds. KapVO nichtig ist. Damit hätte die Vorschrift nicht als Grundlage für die Berechnung der patientenbezogenen Studienplatzkapazität herangezogen werden dürfen. Die Berechnungsmethode würde „den Vorgaben an eine plausible und erschöpfende Kapazitätsberechnung nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gerecht“ werden, so die Richter.

Vorgehen mit einstweiliger Anordnung 

Studienplatzklagen benötigen in aller Regel etwas Zeit – wie alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Um im Klageverfahren jedoch nicht unnötig Zeit zu verlieren, ist es möglich, eine Art „Schnellrechtsschutz“ in Anspruch zu nehmen. So kann man eine vorläufige Zulassung zum Studium mithilfe einer „einstweiligen Anordnung“ erwirken. Im Falle unseres Mandanten war diese Prozessstrategie sinnvoll und letztlich von Erfolg gekrönt.   

Studienplatz 6. Fachsemester Medizin erfolgreich eingeklagt

Da die Rechtsgrundlage der Berechnung damit nichtig war, war auch die Berechnung der Anzahl der Studienplätze nicht korrekt – die Berechnung musste neu vorgenommen werden. Bei der Berechnung, bei der sich das Gericht an der Anzahl der Studienplätze für das klinische Studium orientierte, ergaben sich 297 statt zuvor 270 Studienplätze. Da im für unseren Mandanten maßgeblichen Sommersemester 2020 bis dato 291 Studierende im 6. Semester eingeschrieben waren, standen für den klinischen Studienabschnitt 6 weitere Studienplätze zur Verfügung – einen dieser Studienplätze erhielt aufgrund des gerichtlichen Vorgehens unser Mandant.

Studienplatzklage in höheres Semester kann sich lohnen! 

Der Fall unseres Mandanten zeigt: eine Studienplatzklage kann sich auch in höheren Fachsemestern lohnen, wenn man für die klinische Phase des Studiums ggf. die Universität wechseln will. Unserer Erfahrung nach stehen in dieser Situation die Chancen für ein erfolgreiches gerichtliches Vorgehen gut.  

Sie wollen mehr über das Thema wissen? Sie benötigen Unterstützung bei einer Studienplatzklage in ein höheres Fachsemester? Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch unter 0221/ 1680 6590 oder über das anwalt.de-Kontaktformular.

 


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