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Insolvenz der Mietpartei - was passiert mit einer Nebenkostennachforderung?

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Unabhängig davon, dass die Insolvenz des Mieters für den Vermieter regelmäßig mit unerwünschten wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, hatte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung - BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 295/10 - die Frage zu klären, was mit einer Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters geschieht, die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betrifft, aber erst nach Insolvenzeröffnung abgerechnet worden ist.

Nach Auffassung des BGH ist eine berechtigte Nachforderung aus einem Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung als einfache Insolvenzforderung zu bewerten (§§ 38, 108 Abs.3 InsO); sie ist Teil der vor Insolvenzeröffnung geschuldeten Miete. Dass noch keine Abrechnung erfolgt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, da auch nicht fällige Ansprüche zur InsO-Tabelle angemeldet werden können. Für die Klage der Vermieterseite besteht somit auch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Das gleiche gilt, wenn der Vermieter über die Nebenkosten aus einem Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung erst nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs.1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.

Was bringt dies dem Vermieter?

Wenn der Mieter später die Restschuldbefreiung (§§ 286,301 InsO) erhält, werden davon alle Forderungen erfasst, unabhängig davon, ob sie in der InsO-Tabelle erfasst wurden oder nicht. Der Vermieter würde wirtschaftlich kaum Erfolg haben.

Nur wenn am Ende der Wohlverhaltensperiode keine Restschuldbefreiung erteilt wird, kann er seine Forderung wieder gegen den Mieter persönlich geltend machen. Wenn der Vermieter dann nicht wie in dem BGH-Fall geklagt hat, wäre die Forderung allerdings zwischenzeitlich verjährt und der Vermieter würde gleichsam wirtschaftlich leer ausgehen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, muss der Vermieter also klagen.

So oder so: eine Herausforderung für den Vermieter. Der Vermieter sollte zusammen mit seinem Rechtsberater sehr sorgfältig erwägen, was wirtschaftlich und rechtlich die optimale Vorgehensweise ist.

Rechtsanwalt Roland Faust



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