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Nebenkostennachforderung trotz Gutschrift?

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Hat sich aus meiner Nebenkostenabrechnung eine Gutschrift ergeben und habe ich diese auch bereits ausgezahlt bekommen, ist die Sache erledigt und eine nachträgliche Änderung der Abrechnung durch den Vermieter ausgeschlossen. - Oder?

Nein, nicht unbedingt. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.01.2011 hervor.

Sowohl eine erhaltene Gutschrift als auch eine bereits geleistete Nebenkostennachzahlung wirkt sich nicht gleich verbindlich auf den Abrechnungsbetrag aus. Denn weder die eine noch die andere stellt ein sogenanntes deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, das zu einem vorbehaltlosen Verzicht auf Rück- oder Nachforderungen führt.

Korrekturen der Nebenkostenabrechnung oder auch Einwände gegen die Abrechnung können also auch noch nachträglich getätigt bzw. geltend gemacht werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sie innerhalb der Abrechnungs- bzw. Einwendungsfrist erfolgen. Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB müssen Vermieter Korrekturen der Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes vornehmen. Für Mieter gilt die Einwendungsfrist aus § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6: Einwendungen sind innerhalb eines Jahres ab Zugang der Nebenkostenabrechnung geltend zu machen.

Bemerkt der Vermieter allerdings erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist einen Fehler in der Nebenkostenabrechnung, hat er Pech. Denn dann können Korrekturen, die sich nachteilig für den Mieter auswirken, nicht mehr vorgenommen werden.

Für Mieter gilt Ähnliches: Wer die Einwendungsfrist verschläft, kann keine Rückforderungen bei zu viel bezahlten Nebenkosten mehr geltend machen.

(BGH, Urteil v. 12.01.2011, Az.: 296/09)

(HEI)

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