Insolvenz selbstständig tätiger Unternehmer - Wie Sie wieder auf die Beine kommen

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Insolvenz selbstständig tätiger Unternehmen - So kommen Sie wieder auf die Beine

Die Selbstständigkeit ist ein Balanceakt zwischen Freiheit und Risiko. Doch was passiert, wenn das finanzielle Fundament ins Wanken gerät? 

Viele Selbstständige fragen sich: Kann ich trotz Selbstständigkeit Privatinsolvenz anmelden oder gibt es spezielle Verfahren nur für mich? Wie lange dauert es, bis ich nach einer Privatinsolvenz oder einer Regelinsolvenz schuldenfrei bin? 

In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um die Insolvenz selbstständiger Unternehmer und geben Ihnen einen klaren Überblick darüber, wie Sie wieder auf die Beine kommen.


Inhaltsverzeichnis

  1. Wann spricht man von einem selbstständig tätigen Unternehmer?
  2. Was passiert im Fall der Insolvenz selbstständig Tätiger?
  3. Kann ich trotz Selbstständigkeit Privatinsolvenz anmelden?
  4. Kann man trotz Insolvenz selbständig tätig sein?
  5. Was kann bei wirtschaftlich Selbstständigen gepfändet werden?
  6. Was sind die Vor- und Nachteile einer Privatinsolvenz?
  7. Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren wirtschaftlich Selbstständiger?
  8. Fazit


Das Wesentliche in Kürze

  • Es ist für ehemals Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Verbraucherinsolvenzverfahren (auch Privatinsolvenz zu durchlaufen
  • Gläubiger können nach einem Insolvenzantrag nicht wegen Schulden aus der Zeit vor Antragstellung gegen den Schuldner vollstrecken


1.    Wann spricht man von einem selbstständig tätigen Unternehmer?


Ein selbstständig tätiger Unternehmer ist jemand, der ein eigenes Gewerbe oder eine eigene Unternehmung betreibt und nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Dabei trägt er das volle wirtschaftliche Risiko seiner unternehmerischen Tätigkeit.

Im Gegensatz zu Angestellten, die regelmäßige Lohn- oder Gehaltszahlungen erhalten, hängt das Einkommen eines selbstständigen Unternehmers von den Erträgen seines Gewerbes ab.

Es gibt verschiedene Formen der Selbstständigkeit, dazu gehören:

  • Freiberufler
  • Einzelunternehmer
  • Gesellschafter von Personengesellschaften

Als Freiberufler bezeichnet man Personen, die eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben, die nicht gewerblich ist. Hierzu zählen beispielsweise Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Journalisten oder Künstler. Sie sind in Deutschland in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig und müssen kein Gewerbe anmelden.

Ein Einzelunternehmer ist jemand, der ein Gewerbe betreibt, ohne dass es eine besondere Rechtsform hat. Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten (Privat-)Vermögen für Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Schließlich gibt es auch Unternehmer, die Ihr Unternehmen zum Beispiel in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaften (OHG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betreiben.

In der Praxis betrifft eine weitere wichtige Abgrenzung die zwischen wirtschaftlich Selbstständigen und Kapitalgesellschaften. Selbstständig tätige Unternehmer und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Aspekten.

Selbstständig tätige Unternehmer treten in der Regel als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG) auf. Es gibt keine klare Trennung zwischen dem Unternehmer und dem Geschäft, da sie wirtschaftlich und rechtlich dieselbe Entität sind. In diesem Fall der Selbstständigkeit haften die Schuldner in der Regel mit ihrem gesamten Vermögen.

Im Unterschied dazu handelt es sich bei Kapitalgesellschaften um juristische Personen. Die bekanntesten Beispiele sind die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder die AG (Aktiengesellschaft). Sie sind rechtlich von ihren Gesellschaftern getrennte Entitäten.

Bei Kapitalgesellschaften ist die Haftung trotz Insolvenz in der Regel auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das bedeutet, dass es in der Regel nicht möglich ist, die privaten Vermögenswerte der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft heranzuziehen. Dafür unterliegt die Geschäftsleitung besonderen Pflichten, insbesondere Insolvenzantragspflicht gem. § 15a InsO.

Diese Pflicht besteht für den wirtschaftlich Selbstständigen zwar grundsätzlich nicht. Ein zum Beispiel als Einzelunternehmer selbständig tätiger Unternehmer haftet daür aber unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens.

Ihr Gewerbe befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten? Eine klassische Schuldnerberatung unterstützt selbstständig tätige Unternehmer nur in seltenen Ausnahmefällen. Nehmen Sie daher direkt und unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir klären Sie auf, was in der aktuellen Situation möglich ist und begleiten Sie bei den nächsten Schritten. Die Erstberatung ist kostenfrei.

2.    Was passiert im Fall der Insolvenz selbstständig tätiger Unternehmer?


Für selbstständig tätige Unternehmer ist die Insolvenz eine herausfordernde und komplexe Situation, die bei den Betroffenen oft mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden ist. Meist besteht bei dem jeweiligen Schuldner bereits Unsicherheit darüber, ob eine Insolvenz vorliegt oder nicht.

Zunächst ist daher festzuhalten, dass eine (drohende) Insolvenz vorliegt, wenn der selbstständig tätige Unternehmer absehbar oder tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Dies kann aufgrund von Marktveränderungen, unerwarteten Ausfällen oder auch Managementfehlern geschehen.

Handelt es sich bei dem Schuldner um wirtschaftlich selbstständig tätige Unternehmer und nicht juristische Personen, kommen als Insolvenzgründe drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) in Betracht.

Ein Unterschied zu Angestellten oder Privatpersonen ist, dass selbstständig tätige Unternehmer sowohl eine Regelinsolvenz als auch eine Privatinsolvenz durchlaufen können. Bei der Entscheidung, welche Verfahrensart zur Anwendung kommt, spielen folgende Faktoren eine Rolle:

  • die Art der Verbindlichkeiten
  • die Anzahl der Insolvenzgläubiger
  • keine aktive Selbstständigkeit

In vielen Fällen können Selbstständige auch im Rahmen einer Insolvenz ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, während sie versuchen, die finanzielle Seite zu klären.

Betreibt der Selbstständige sein Unternehmen als Einzelunternehmer, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, bei (drohender) Zahlungsunfähigkeit im Sinne von §§ 17, 18 InsO einen Insolvenzantrag zu stellen. 


Hinweis

Hintergrund ist, dass Selbstständige in diesem Fall mit ihrem gesamten (Privat-)Vermögen haften. Zudem sieht § 15a InsO eine Antragspflicht (nur) bei juristischen Personen (u.a. GmbH) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (u.a. OHG, KG) vor.


Nach dem Insolvenzrecht ist es möglich und erklärtes Ziel, dass auch Einzelunternehmer und Freiberufler nach einer Wohlverhaltensperiode (gerechnet drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) eine Restschuldbefreiung erhalten. Diese befreit von der Verpflichtung zur Rückzahlung der trotz Insolvenz verbleibenden Schulden.

Aufgrund der Komplexität des Themas und der individuellen Unterschiede ist es ratsam, frühzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbstständigen Unternehmern steht eine klassische Schuldnerberatung in aller Regel nicht zur Verfügung. Nehmen Sie daher direkt unverbindlich Kontakt zu uns auf.


3.    Kann ich trotz Selbstständigkeit Privatinsolvenz anmelden?


Ja, auch im Rahmen einer Selbstständigkeit ist es grundsätzlich möglich, ein Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt) zu durchlaufen. Es gelten insoweit für Selbständige und ehemals Selbständige allerdings besondere Voraussetzungen.

Selbstständige im engeren Sinne, also solche, die ein gewerbliches oder freiberufliches Unternehmen weiterhin aktiv betreiben, können lediglich eine Regelinsolvenz durchlaufen. Eine Privatinsolvenz kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Für ehemals selbstständig Tätige, die ihre selbstständige Tätigkeit also aufgegeben haben, und über weniger als 20 Gläubiger verfügen, ist eine Privatinsolvenz einzuleiten, § 304 Abs. 1 S. 2 InsO. Dies ist hingegen nicht möglich, wenn noch Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen (z.B. gegenüber Arbeitnehmern oder Sozialversicherungsträgern) bestehen.

Folgende Übersicht soll die Einordnung zwischen Privatinsolvenz und Regelinsolvenz erleichtern:

Übersicht Privatinsolvenz und Regelinsolvenz

Zwischen einer Privatinsolvenz und einer Regelinsolvenz gibt es einige Unterschiede, die zu beachten sind.

Ist es aufgrund des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich möglich eine Privatinsolvenz einzuleiten, muss vor dem Insolvenzantrag ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Insolvenzgläubigern stattfinden. Erst wenn dieser nicht zustande kommt, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen selbstständig tätiger Unternehmer gestellt werden. Im Gegensatz zur Privatinsolvenz ist dieser Schritt im Rahmen einer Regelinsolvenz nicht erforderlich.

Wird im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens festgestellt, dass ein nach Insolvenzrecht erforderlicher Insolvenzgrund vorliegt und die Verfahrenskosten aus der Masse getragen werden können, wird das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. auch § 16 InsO). Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der im Zuge der Eröffnung die Vermögens- und Verfügungsbefugnis die Vermögensverhältnisse klärt. Bei ihm sind auch die Forderungen zur sog. Insolvenztabelle anzumelden.

Unabhängig davon, ob sich der Schuldner in der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz befindet, beginnt mit der Verfahrenseröffnung auch die dreijährige Wohlverhaltensphase, § 287 Abs. 2 S. 1 InsO.  

Sollte eine Privatinsolvenz in Betracht kommen, können Sie sich an eine Schuldnerberatung wenden. Sind Sie sich unsicher, nehmen Sie lieber direkt Kontakt zu uns auf. Auf diese Weise verlieren Sie keine Zeit. Denn eine klassische Schuldnerberatung steht Selbstständigen in aller Regel nicht zur Verfügung.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase und Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann die Restschuldbefreiung erteilt werden.

Sie sind selbstständig und haben weitere Fragen zur richtigen Verfahrensart? Sie können sich entweder bei einer Schuldnerberatung beraten oder lassen oder nehmen Kontakt zu uns auf.


4.    Kann man trotz Insolvenz selbständig tätig sein?


Ja, man kann trotz Insolvenz selbständig tätig sein. Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner folgende Möglichkeiten:

  • er kann seine selbständige Tätigkeit fortsetzen,
  • eine Anstellung suchen oder
  • eine neue selbständige Tätigkeit beginnen.

Unabhängig davon, wie die Entscheidung ausfällt, fallen die zum Stichtag der Verfahrenseröffnung bestehenden Altschulden in das Insolvenzverfahren und die Gläubiger können insoweit nicht vollstrecken. Dies ermöglicht dem Schuldner einen unternehmerischen Neuanfang.

Wird die selbständige Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens fortgeführt, haftet der Insolvenzverwalter persönlich für alle neu begründeten Verbindlichkeiten. Bei Gewerbebetrieben, insbesondere bei solchen, bei denen eine ständige Überwachung des Schuldners schwierig ist (z. B. Gaststätten oder Kleinbetriebe), gehen Insolvenzverwalter häufig dazu über, die selbständige Tätigkeit freizugeben, da das Haftungsrisiko in diesen Fällen sehr hoch ist.

Mit der Freigabe setzt der Schuldner seine gewerbliche Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fort. Es kann unabhängig von der Freigabe weiterhin nicht wegen Altverbindlichkeiten gegen den Schuldner vollstreckt werden und die Gewinne aus der freigegebenen Tätigkeit verbleiben dem Schuldner und müssen nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.

Ihr Unternehmen befindet sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten? Eine klassische Schuldnerberatung unterstützt bei Fragen zur Insolvenz im Rahmen einer Selbstständigkeit nur in seltenen Ausnahmefällen. Nehmen Sie daher direkt und unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir klären Sie auf, was in der aktuellen Situation möglich ist und begleiten Sie bei den nächsten Schritten. Die Erstberatung ist kostenfrei.


5.    Was kann bei wirtschaftlich Selbstständigen gepfändet werden?


Bei wirtschaftlich Selbständigen kann im Falle der Insolvenz grundsätzlich auf das gesamte Vermögen zugegriffen werden, das nicht durch besondere gesetzliche Regelungen geschützt ist. Zudem gibt es bei Einzelunternehmern und Freiberuflern keine klare Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen, sodass auch insoweit grundsätzlich erst mal das gesamte Vermögen dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

Ausnahmen gelten für bestimmte, gesetzlich geschützte Vermögensgegenstände. Dazu gehören z.B. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs wie Kleidung und Hausrat sowie Werkzeuge oder Maschinen, die für die Berufsausübung unerlässlich sind.

Darüber hinaus ist ein bestimmter Sockelbetrag des Einkommens vor Pfändungen geschützt. Dieser pfändungsfreie Betrag kann je nach Familienstand unterschiedlich hoch sein. Die jeweils aktuelle Version der sog. Pfändungsfreitabelle stellt das Bundesjustizministerium auf seiner Homepage zum Download bereit.

Ein bestehendes Girokonto kann und sollte spätestens mit Insolvenzantrag in ein sog. Pfändungsschutzkonto (umgangssprachlich auch P-Konto genannt) umgewandelt werden, um den gesetzlichen Grundfreibetrag vor Pfändungen zu schützen.

Bei Kapitalgesellschaften ist das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich vom Privatvermögen der Gesellschafter und Geschäftsführer getrennt. Bei einer Pfändung sind in der Regel nur die Gesellschaftsanteile (bei Privatinsolvenz des Gesellschafters) bzw. das Gesellschaftsvermögen (im Falle der Unternehmensinsolvenz) selbst betroffen.

In bestimmten Fällen kommt aber auch bei Kapitalgesellschaften eine persönliche Haftung der Geschäftsführer oder Gesellschafter mit ihrem Vermögen in Betracht, z.B. bei Insolvenzverschleppung oder einer Bürgschaft.


6.    Was sind die Vor- und Nachteile einer Privatinsolvenz?


Die Privatinsolvenz kann zwar eine Möglichkeit sein, sich von Schulden zu befreien, sie ist jedoch auch mit einigen Nachteilen verbunden. Dass Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise gepfändet werden, dürfte den meisten noch bekannt sein. Darüber hinaus kommt es aber auch zu weiteren Einschränkungen.

Die Insolvenz wird in Kreidtauskunfteien wie der Schufa vermerkt, was es während des Eintrags schwierig bis unmöglich macht, einen Kredit zu bekommen oder einen Mietvertrag abzuschließen.

Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Umstand öffentlich und somit für jedermann zugänglich. Dies kann sich negativ auf die berufliche und soziale Stellung auswirken.
In einigen Berufen kann eine Insolvenz z.B. auch zum Verlust der Berufszulassung führen.

Es gibt aber durchaus auch positive Aspekte. Ein Insolvenzverfahren mit Wohlverhaltensphase dauert in Deutschland mittlerweile nur noch drei Jahre. Man ist somit deutlich schneller entschuldet als das früher der Fall war.

Außerdem sorgt die Insolvenz dafür, dass die ehemals als belastend empfundene Schuldensituation geklärt und damit ein Neuanfang möglich wird. Gegen den Schuldner dürfen wegen Altschulden keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden. Lediglich bestimmte Schulden wie zum Beispiel Bußgelder, Geldstrafen und Unterhaltsforderungen werden im Rahmen einer Privatinsolvenz nicht erlassen.

Das Insolvenzverfahren ist komplex und abseits von der Frage, ob eine Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz die richtige Verfahrensart ist, gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die Selbstständige im Vorfeld einer Insolvenz berücksichtigen sollten.

Aufgrund dessen sollten Selbstständige sich idealerweise im Vorfeld von einer professionellen Schuldnerberatung bzw. einem Rechtsanwalt beraten lassen. Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt zu mir auf. Die Erstberatung ist kostenfrei.


7.     Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren eines wirtschaftlich Selbständigen?


Die Dauer eines Insolvenzverfahrens für wirtschaftlich Selbständige kann nicht schematisch vorhergesagt werden und wird letztlich von vielen Faktoren beeinflusst. Das Insolvenzrecht sieht zwar allgemeine Abläufe und Fristen vor, die tatsächliche Dauer kann aber von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Sobald der Insolvenzantrag gestellt ist, ordnet das Gericht in aller Regel ein vorläufiges Insolvenzverfahren an. Insbesondere wenn der Selbstständige ein Unternehmen größeren Umfangs betreibt, wird das vorläufige Insolvenzvefahren länger dauern. Das Insolvenzrecht legt insoweit keinen festen Zeitrahmen fest. Da allerdings maximal drei Monate lang Insolvenzgeld für die Mitarbeiter gezahlt wird, dauert diese Phase in der Regel einige Wochen bis drei Monate.

Nach der vorläufigen Prüfung des Vorliegens einer die Verfahrenskosten deckenden Insolvenzmasse sowie Sicherung derselben durch den Insolvenzverwalter und bei Bestehen eines Insolvenzgrundes wird das Insolvenzverfahren eröffnet. In dieser Phase werden im Ergebnis das Vermögen des Schuldners verwertet und die Gläubiger bedient. Dies dauert im Falle einer Regelinsolvenz im Schnitt weitere zwei bis drei Jahre, gerne aber auch mal deutlich länger.

Selbstständige können auch im Rahen einer sog. Eigenverwaltung entschuldet werden. Die Verfahrensdauer liegt hier mit im Schnitt 9 bis 12 Monaten deutlich niedriger.

Beantragt der Selbständige die Restschuldbefreiung und liegen keine Ausnahmen vor, die eine Versagung begründen würden (vgl. § 290 InsO), beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Wohlverhaltensphase, die in Deutschland seit dem 01.10.2020 nur noch drei Jahre dauert.

Einflussfaktoren sind zusammengefasst:

  • Je komplexer die Finanz- und Vermögensstruktur, desto länger dauert in der Regel das Verfahren.
  • Eine hohe Anzahl Gläubiger und Rechtsstreitigkeiten können das Verfahren verlängern.
  • Bestimmte Arten von Schulden können im Rahmen der Restschuldbefreiung nicht erlassen werden, was wiederum die Dauer und den Verlauf des Verfahrens beeinflussen kann.

So kann die Verfahrensdauer von wenigen Monaten bei einfacheren Fällen bis zu mehreren Jahren bei komplexeren Sachverhalten reichen, insbesondere wenn die Wohlverhaltensphase in die Restschuldbefreiung einbezogen wird.

Aufgrund der Komplexität und Individualität eines jeden Insolvenzverfahrens ist es ratsam, professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Nur so können die verschiedenen Aspekte des Insolvenzrechts und die individuellen Umstände angemessen berücksichtigt werden.


8. Fazit


Die Insolvenz ist für viele Selbständige ein sensibles und oft missverstandenes Thema. Doch wie dieser Beitrag anschaulich zeigt, bietet das Insolvenzrecht auch für sie einen gangbaren Weg aus den Schulden

Ob durch eine Privatinsolvenz, Regelinsolvenz oder sogar spezielle Verfahrensarten wie eine Eigenverwaltung – die Möglichkeiten sind vielfältig und individuell anpassbar. Das Wichtigste: Ein finanzieller Neuanfang ist nicht nur denkbar, sondern mit der richtigen Strategie und Information realisierbar. 

Selbständigkeit bedeutet Freiheit – und dazu gehört auch die Freiheit, sich von Altlasten zu befreien und neu durchzustarten.


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Foto(s): canva.com

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