Ist ein privater Verkauf auf eBay über einen gewerblichen eBay-Account problemlos möglich?

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Verkäufe auf eBay und vergleichbaren Plattformen sind wieder und wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Eines der Top-Themen ist dabei mit Sicherheit die Frage, wann oder aber warum bin ich vermeintlich „gewerblicher Anbieter“, obwohl ich doch eigentlich nur rein privat (!) über einen privaten (!) eBay-Account verkaufe? Die Folgen einer möglicherweise unbedacht gewerblichen Einstufung sind weitreichend. Das beginnt von wettbewerbsrechtlichen Problematiken aufgrund möglicherweise fehlender Verbraucherinformationen- und Belehrungen, geht über markenrechtliche Aspekte bis hin zu steuerrechtlichen Fragen, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuer aus solchen vermeintlich gewerblichen Verkäufen nachfordert.

Die parallele Problematik dazu ist der Fall, dass über einen ausdrücklich als gewerblich ausgewiesenen eBay-Account etwas „privat“ verkauft wird. Das kommt gar nicht mal so selten vor, die Gründe hierfür sind sicherlich verschieden. Das kann zum einen schlicht die Bequemlichkeit sein, Verkäufe über zwei getrennte Accounts abzuwickeln, zum anderen oft auch der Gedanke, mit den zahlreichen und möglicherweise bisweilen sehr guten Bewertungen eines gewerblichen eBay-Accounts die Seriosität auch im Rahmen von Privatverkäufen belegen zu wollen.

Dass das allerdings keine so gute Idee ist, zeigt ein Beispiel, über welches das OLG Frankfurt 6 U 121/18 zu entscheiden hatte. Dem Sachverhalt lag eine Markenverletzung zugrunde. Da eine solche lediglich im geschäftlichen Verkehr relevant ist, war zu prüfen, ob ein Handeln im privaten oder aber im gewerblichen Bereich vorliegt.

Der abgemahnte Händler, welcher mit Film-Fan-Artikeln handelte, hatte dabei einen als neu ausgewiesenen Artikel (hier einen Helm) auf seinem unstreitig als gewerblich registrierten eBay-Account angeboten. Weitere Hinweise auf einen Privatverkauf hielt der Händler im Angebot nicht bereit. Lediglich die „Rücknahme“ schloss er im für die Widerrufsbelehrung vorgesehenen Textfeld aus.

Nach Erhalt der Abmahnung aufgrund eines Markenverstoßes verteidigte sich der Händler in erster Linie damit, der Artikel sei zwar über dem gewerblichen Account angeboten worden, jedoch stamme der Artikel aus seinem Privatbesitz und habe mit seiner eigentlichen gewerblichen Tätigkeit überhaupt nichts zu tun.

Einmal gewerblich – immer gewerblich?

Dem trat das OLG Frankfurt entgegen. Es prüft in nachvollziehbarer Weise die Voraussetzungen durch, an denen ein solches behauptetes privates Einstellen über einen gewerblichen eBay-Account zu messen ist und kommt letztendlich zu einem durchaus überzeugenden Ergebnis.

Zunächst merkt das OLG Frankfurt an, dass es bei der Bewertung dahingehend, ob nun ein Privatkauf oder ein Handeln auf geschäftlicher Ebene vorliegt, nicht auf irgendwelche inneren Motivationen des Händlers ankommt, denn solche kann der jeweils interessierte Kunde nicht kennen. Entscheidend sei daher „allein die erkennbare und nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden“. Dabei verweist das OLG Frankfurt nicht nur pauschal auf die von sich aus heraus bereits bestehende gewerbliche Registrierung des eBay-Accounts, sondern es wendet eingehend die seitens des BGH wiederholt herausgearbeiteten Merkmale für die Unterscheidung von Privatverkauf und geschäftlichen Handelns an. So verweist es darauf, dass neben der gewerblichen Registrierung etliche Bewertungen vorlagen, welche ein umfangreiches Handeln nahelegen. Auch sei der streitige Artikel als „neu“ deklariert, was wohl wenigstens einem vorherigen privaten Nutzen entgegenstehe. Ferner fügte das Gericht an, dass der angebotene Motoradhelm durchaus auch in die Kategorie der ansonsten angebotenen Fan-Artikel passe, sodass jedenfalls vorliegend ein einheitliches Gesamtbild hinsichtlich aller angebotenen Artikel bestehe. Im Grunde argumentiert das OLG Frankfurt kurz gesagt damit, dass selbst dann, wenn der eBay-Account nicht als gewerblich ausgewiesen wäre, die Gewerblichkeit bereits durch Art und Umfang der Verkaufstätigkeit anzunehmen wäre.

Mit Verweis auf die Besonderheiten des gewerblichen eBay-Accounts als solches führte das OLG Frankfurt sodann aus, dass in dem betreffenden Angebot ebenso der Hinweis auf die OS-Plattform sowie die Angabe der Umsatzsteuer-ID vorhanden waren. Ein reiner Privatverkäufer würde diese Angaben gerade nicht bereithalten. Zudem sei dem Angebot kein ausdrücklicher Hinweis auf einen bloßen Privatverkauf zu entnehmen, daran ändere auch der Ausschluss des Widerrufsrechts bzw. der Rücknahme nichts.

Damit macht das OLG Frankfurt deutlich, dass allein den äußeren Umständen der Angebotsgestaltung in einem gewerblichen eBay-Account nach, nämlich durch das Bereithalten der notwendigen Pflichtangaben für gewerbliche Händler, ausschließlich von einem gewerblichen Angebot ausgegangen werden kann, egal, welche Intention der Verkäufer dabei hat, egal, was er verkauft und warum er es verkauft.

Ausnahmen durch mögliche Hinweise?

Mit den Wertungen des OLG Frankfurt wäre aber im Umkehrschluss interessant zu fragen, wie denn das Ganze ausgegangen wäre, wenn der betroffene Händler tatsächlich einen ausdrücklichen und nicht übersehbaren Hinweis auf einen Privatverkauf im konkreten Angebot gegeben hätte. Möglicherweise auch, wenn der Händler daneben ausschließlich für dieses eine Angebot neben dem Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf weitere Angaben wie der OS-Plattform oder aber auf die Mehrwertsteuerausweisung im Rahmen der Rechnung verzichtet hätte. Auch zu überlegen wäre, wie der Sachverhalt entschieden worden wäre, wenn das angebotene Produkt komplett aus der ansonsten angebotenen Produktpalette herausfällt, er beispielsweise ausschließlich Socken verkauft und nur in einem einzigen Angebot ein Handy anbietet.

Das OLG Frankfurt führt hierzu lediglich kurz aus, dass zwar im Einzelfall durchaus einmal Fälle denkbar seien, in welchen die Vermutung des gewerblichen Handelns über einen als gewerblich ausgewiesenen eBay-Account auch durch nicht von außen erkennbare objektive Umstände widerlegbar sein könnte. Allerdings schränkt es solche Ausnahmefälle insoweit ein, als dass dies nur dann in Betracht kommt, wenn das konkrete Angebot selbst noch keinen Hinweis auf gewerbliches Handeln enthält.

Das ist natürlich ein wenig unklar, denn es damit bleibt offen, was denn die dahingehenden Anforderungen an solche Umstände wären. Allerdings dürfte hiernach sich mit dieser Argumentation bereits die gewerbliche Grundausrichtung des eBay-Accounts als solches auch auf das konkrete Angebot durchschlagen. Mit anderen Worten: Sobald über einen unzweifelhaft gewerblichen eBay-Account Waren angeboten werden, spricht bereits die gewerbliche Account-Ausweisung selbst auch für Gewerblichkeit des konkreten Angebots, egal, welche weitergehenden Hinweise und Angaben seitens des Verkäufers gemacht werden.

Vergleichbar sieht das beispielsweise auch das Landgericht Berlin 102 O 127/12, welches feststellte, dass bei der Beurteilung, ob gewerbliches oder privates Handeln auf eBay vorliegt „bei Verkäufen über denselben Account nicht von Artikel zu Artikel zu unterscheiden ist, ob es sich um einen Verkauf als Unternehmer oder als Privatperson handeln soll.“ Oder anders gesagt: einmal gewerblicher Account, immer gewerblicher Account.

Dem ist in der Grundrichtung sicherlich zuzustimmen. Zum einen sind die Unwägbarkeiten für den außenstehenden Kaufinteressenten kaum zu beurteilen, wenn allein der Hinweis des Verkäufers, er habe lediglich privat verkaufen wollen, ausreichend sein soll, obwohl das Angebot über einen gewerblichen Account erfolgt. Dabei geht es letztlich nicht nur um mögliche Probleme in wettbewerbsrechtlicher oder markenrechtlicher Hinsicht. Mit dieser Argumentation wäre Tür und Tor geöffnet, sobald es mit dem jeweiligen Käufer Probleme im Rahmen von Gewährleistungen, Rücknahmen oder ähnlichem gibt.

Zum anderen ist nur wenig nachvollziehbar, warum sich ein Verkäufer etwaige Vorteile eines gewerblichen Accounts zu eigen machen möchte, die sich daraus ergebenen Verpflichtungen aber nicht gegen sich gelten lassen will. Noch einmal zum Verständnis: Wir sprechen dabei nicht nur von irgendwelchen markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Aspekten. Mit dieser Argumentation könnten letztlich sämtliche Verbraucherrechte wie Gewährleistung, Widerruf & Co problemlos ausgeschlossen werden

Praxistipp:

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, private und gewerbliche Verkäufe sauber zu trennen. Von einem Verkauf rein privater Dinge über einen gewerblichen eBay-Account kann nur dringend abgeraten werden. Die daraus resultierenden Probleme liegen auf der Hand und lassen sich in aller Regel kaum nachvollziehbar entkräften. Die bestehende Gewerblichkeit eines extra als „gewerblich“ angemeldeten eBay-Accounts lässt sich kaum durch vermeintliche Hinweise und/oder Ausschlüsse in der jeweiligen Artikelbeschreibung umgehen. Ob dies also gelingen kann, bedarf stets einer Einzelfallprüfung, dürfte aber erhebliche Schwierigkeiten bedingen.

Auf der anderen Seite sollten sich auch Kaufinteressenten nicht von solch einem behaupteten Ausschluss der Gewerblichkeit bei der Geltendmachung möglicher Käuferrechte abhalten lassen. Das Risiko eines solchen Ausschlusses liegt in aller Regel beim jeweiligen Verkäufer.

Wie so oft kann daher nur dringend empfohlen werden, stets vor Beginn möglicherweise unklarer Verkäufe zumindest anwaltlichen Rat einzuholen und nicht erst dann, wenn der Wettbewerber auf der Matte steht oder ein verärgerter Kunde Gewährleistungsrechte geltend macht.



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