Ist eine Kündigung ohne Grund unwirksam?

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Warum bei betriebsbedingten Kündigungen oft abres Geld bei Verhandlungen über die Abfindung verschenkt wird

In vielen Kündigungen werden keine Gründe für die Kündigung genannt. Ob eine solche Kündigung trotzdem ist und diese Arbeitnehmer häufig zu geringe Summen akzeptieren, erfahren Sie hier von Rechtsanwalt Dr. Frank Zander, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

„Sehr geehrte Frau/Herr yxz,


hiermit finden wir das Arbeitszeugnis ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, dies ist nach unserer Berechnung der 31.12.2023…“


So oder so sind Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses formuliert. Warum gekündigt wird? Das wird mit keiner Silbe erwähnt. Die Arbeitgeber haben zwar die Pflicht, die Gründe für eine Kündigung mitzuteilen. Ganz häufig geschieht dies aber erst im Kündigungsschutzprozess.


Ist die Kündigung dennoch wirksam?


Auch wenn in der Kündigung keine Gründe genannt sind, ist die Kündigung in den meisten Fällen wirksam. Nur in wenigen Ausnahmefällen, beispielsweise bei der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses, muss bereits in der Kündigung der Kündigungsgrund genannt werden. Bei der Kündigung „normaler“ Mitarbeiter:innen müssen die Kündigungsgründe nicht in der Kündigung stehen.


Und deshalb wissen viele Arbeitnehmer:innen erst gar nicht, warum ihnen gekündigt wurde. Oft rückt der Arbeitgeber mit den (vermeintlichen) Gründen erst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht mit der Sprache raus. 


Natürlich erhoofen sich die Arbeitgeber hierdurch, bessere Karten bei der Verhandlung einer Abfindung zu haben. Diese Taktik geht aber nicht auf, wenn die Arbeitnehmerseite durch eine erfahrene Fachanwaltskanzlei vertreten wird.

Gibt es bei jeder Kündigung eine Abfindung?


Grundsätzlich gibt es in Deutschland keinen Anspruch auf eine Abfindung. In den meisten Fällen wird dennoch eine Abfindung gezahlt und damit ein langer Kündigungsschutzprozess verhindert. Bei der Höhe der Abfindung kommt es auf verschiedene Faktoren an, die berücksichtigt werden müssen. Auf unserer Internetseite www.zander-rechtsanwaelte.de können Sie sich Ihre Abfindung selbst unverbindlich durchrechnen. Aus unserer Erfahrung aus unzähligen Kündigungsschutzverfahren enden etwa 90 Prozent der Kündigungen mit einem Vergleich und einer entsprechenden Abfindungszahlung.


Warum viele eine zu geringe Abfindung akzeptieren


Oft geben Arbeitgeber so genannte Betriebsbedingte Gründe an. Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber aber darlegen, dass die Kündigung wirklich das letzte Mittel gewesen ist. Und genau hier stolpern viele Arbeitgeber. Wurden zum Beispiel vergleichbare Mitarbeiter nach Ihnen eingestellt, sind diese oft weniger schutzwürdig als Sie und hätten vorher gekündigt werden müssen. Aber auch ein anderer Faktor wird oft nicht berücksichtigt, nämlich die Möglichkeit der Änderungskündigung. Hier kann der Arbeitgeber z.B. eine Teilzeitstelle statt einer Vollzeitstelle anbieten. Denn das wäre ein weniger schlimmer Eingriff als die Kündigung. Tut er dies nicht, gibt es aber beispielsweise eine freie Teilzeitstelle im Betrieb, ist die Kündigung dann deshalb unwirksam. Die Folge: Eine höhere Abfindung. Und das zum Beispiel auch, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurz dauerte.

Ein Beispiel, wie eine Abfindung berechnet werden kann und wie viel Geld hier oft verschenkt wird.


Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, wird oft mit einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit gerechnet. Nehmen wir an, der Mitarbeiter M war 2 Jahre beim Arbeitgeber beschäftigt und hatte ein monatliches Bruttogehalt von 4.000 Euro. Dies ergibt folgende Berechnung:

2 Jahre x 4.000 Euro geteilt durch 2 = 4.000 Euro Abfindung.

Wir wissen aber, dass es eine freie Stelle gibt und ein anderer Mitarbeiter vor gerade einmal 8 Monaten eingestellt wurde. Die Chancen für M sind also deutlich besser, so dass man auch wie folgt verhandeln kann:

2 Jahre x 4.000 Euro Gehalt multipliziert mit 1,5!

Dann ergibt sich eine Abfindung von 12.000 Euro, also dreimal so viel. 

Hieran erkennt man, dass es sich immer lohnen kann, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.

Zander Rechtsanwälte - ausgezeichnete Arbeit im Arbeitsrecht laut Stern und Focus

Die Fachanwälte unserer Kanzlei wurden 2022 im Stern in die Liste von Deutschlands besten Anwälten im Arbeitsrecht aufgenommen, Dr. Frank Zander wird im Focus Magazin 2023 als Top-Anwalt im Arbeitsrecht in Deutschland geführt. 


Wenn auch Sie eine Kündigung erhalten haben, zögern Sie nicht und nutzen Sie die Gelegenheit einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung Ihres Falles unter 0621/399997480 zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne und bieten Ihnen auf unserer Seite die Möglichkeit, unverbindlich Ihre mögliche Abfindung auszurechnen.

Rufen Sie uns am besten gleich an!

Foto(s): Michael Zellmer / Focus Business

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