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Jetzt doch ! – partieller Vertrauensschutz in frühere Betriebsprüfungen der DRV - immer zum Anwalt

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Risiko Betriebsprüfungen der DRV

Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung nach §28p SGB IV finden alle 4 Jahre statt. Dabei werden die Pflichten zur Abführung von Sozialbeiträgen des Unternehmens geprüft. Die Prüfer der DRV haben regelmäßig besondere Prüfungsschwerpunkte, wie Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs, freie Mitarbeiter, Scheinselbständigkeit usw. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bescheid festgehalten. Leider ist hier das rechtliche Verständnis von einem Bescheid aus anderen Bereichen nur eingeschränkt anwendbar. Für den Bescheid der Betriebsprüfung der DRV gelten Besonderheiten, die es zu kennen gilt.

das aktuelle Urteil zu Betriebsprüfungen der DRV

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun mit Urt. v. 18.10.2022 -  B 12 R 7/20 R – die Rechtsprechung zu Betriebsprüfungsbescheiden der DRV weiterentwickelt: 

„(…) Die materielle Bindungswirkung hinsichtlich der personen- und zeitraumbezogenen Beitragspflicht und -höhe ist nicht auf die der Beitragsnachforderung zugrunde liegenden beanstandeten Sachverhalte (sog „Feststellungsgegenstände“) beschränkt. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des BSG ist als Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung zu bewerten. 

1. grundsätzlich kein Vertrauensschutz

Ausgangspunkt ist und bleibt, dass aus beanstandungsfreien Betriebsprüfungen kein Vertrauensschutz abgeleitet werden kann (BSG Urteil vom 19.9.2019 – B 12 R 25/18 R). Wenn die DRV im Bescheid ausführt: „Die Prüfung führte zu keinen Beanstandungen.“, so bedeutet dies nicht, dass alle Sachverhalte geprüft und für den Prüfzeitraum alles in Ordnung ist. Das Gegenteil ist der Fall. Da nicht genau feststellbar ist, was der Prüfer für Tatsachen bewertet hat, entfaltet der Bescheid keinerlei Wirkung !

2. partieller Vertrauensschutz

Nun hat das BSG doch Vertrauensschutz zugestanden. Wenn im Bescheid der DRV konkrete Feststellungen enthalten sind, begründen diese nun doch Vertrauensschutz. Der Umfang ist dabei umfassend für die jeweilige Person und die jeweils festgestellten Zeiträume. Der DRV ist es somit verwehrt, in diese Zeiträume für die jeweils genannte Person nochmals einzugreifen. Eine Ausnahme ergibt sich dann, wenn aus dem Bescheid etwas anderes abgeleitet werden kann.

3. Fazit

In Zukunft wäre anzuraten, vor Erlass des Bescheides der Betriebsprüfung der DRV mit dem Prüfer die konkreten Feststellungen zu erörtern. Es sollte zudem nach Erlass des Bescheides auch dann ein Widerspruch geprüft werden, wenn keine Feststellungen erfolgten. Neben der reinen Rechtswidrigkeitskontrolle muss zukünftig auch der Umfang des Vertrauensschutzes in die Bewertung mit einbezogen werden. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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