Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kann ein Testament per E-Mail widerrufen werden?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Die Erstellung eines eigenhändigen Testaments ist gar nicht so einfach. Um seinen letzten Willen wirksam zu regeln, müssen vielmehr gewisse Voraussetzungen – z. B. eigenhändige Errichtung und Unterzeichnung des Schriftstücks durch den Erblasser und Lesbarkeit der Verfügungen – eingehalten werden. Anderenfalls gilt die gesetzliche Erbfolge – und gerade nicht der letzte Wille des Erblassers. Doch kann ein wirksam errichtetes Testament wenigstens per E-Mail widerrufen werden?

Erblasser verfasst zwei Testamente

Ein Erblasser hatte bereits 2010 eigenhändig ein Testament erstellt, in dem er seine Frau und vier Kinder als Erben einsetzte und einen Testamentsvollstrecker festlegte. Einige Zeit später verfasste er persönlich ein weiteres Testament. Danach sollte seine Frau alles allein erben, die Kinder sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten.

Letzten Willen per E-Mail erklärt?

Nach dem Tod des Erblassers blieb das Original des zweiten Testaments jedoch verschollen – es lag lediglich eine Kopie vor. Die Witwe behauptete, dass der Erblasser ihr verraten habe, dem Testamentsvollstrecker das Original per Post zugeschickt zu haben, was von diesem allerdings bestritten wurde. Er habe jedoch das erste Testament auf Wunsch des Erblassers vernichtet, nachdem dieser das zweite Testament errichtet hatte. Auch habe er in der Folgezeit noch eine E-Mail vom Erblasser enthalten. Darin habe dieser erklärt, nichts mehr vererben zu können – es gelte daher die gesetzliche Erbfolge. Der Streit darüber, welches Testament und daher auch welche Erbfolge gilt, endete vor Gericht.

Zweites Testament für Erbfolge maßgeblich

Das Kammergericht (KG) Berlin stellte klar, dass der Erblasser das zweite Testament nicht wirksam widerrufen hat. Damit war seine Witwe Alleinerbin, seine Kinder dagegen enterbt.

Wie kann ein Testament widerrufen werden?

Ist ein Erblasser mit seinem Testament irgendwann unzufrieden, stehen ihm verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um es zu widerrufen. So kann er es z. B. nach § 2255 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vernichten, also z. B. zerreißen oder verbrennen. Auch kann er ein Schriftstück aufsetzen, mit dem er explizit erklärt, das betreffende Testament widerrufen zu wollen, vgl. § 2254 BGB. In beiden Fällen gilt dann wieder die gesetzliche Erbfolge, sofern kein neues Testament erstellt wird.

Eine weitere – häufig genutzte – Widerrufsvariante nennt § 2258 BGB: Danach wird ein altes Testament aufgehoben, wenn der Erblasser ein neues Testament mit neuen Verfügungen erstellt. Damit die Erben und auch das später eventuell angerufene Nachlassgericht wissen, welches Testament das neuere ist, und um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man als Erblasser nicht vergessen, seine eigenhändig erstellten letztwilligen Verfügungen stets mit einem Datum zu versehen. Ferner sollte berücksichtigt werden, dass auch das neue Testament formwirksam erstellt worden sein muss, um die ältere letztwillige Verfügung aufheben zu können.

E-Mail stellt kein neues Testament dar

Der Erblasser konnte das zweite Testament im vorliegenden Fall nicht mittels E-Mail widerrufen. Zwar könnte man den Eindruck gewinnen, dass er mit der Nachricht eine dritte letztwillige Verfügung errichtet hat, mit der er das zweite Testament gemäß § 2258 BGB aufheben wollte. Eine E-Mail erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB – z. B. handschriftliche Errichtung und Unterzeichnung – und kann daher kein formwirksames Testament aufheben.

Vernichtung des zweiten Testaments beabsichtigt?

Letztlich wies das Gericht auch darauf hin, dass das Original zwar verschwunden sei – daraus aber nicht geschlussfolgert werden könne, dass der Erblasser es selbst gemäß § 2255 BGB zerstört hat. Nach Aussage seiner Frau hatte er das Original vielmehr postalisch an den Testamentsvollstrecker geschickt. Der hätte somit das Schriftstück im Auftrag des Erblassers theoretisch zerstören und damit seine Wirkung aufheben können. Allerdings ist das Original niemals bei ihm angekommen. Mangels Widerruf des zweiten Testaments galt die darin festgelegte Erbfolge, was zur Enterbung der Kinder des Erblassers führte.

Fazit: Wer ein eigenhändiges Testament errichtet hat, kann es auf verschiedene Arten widerrufen – nicht jedoch per E-Mail. Wer sich dazu entscheidet, ein neues Testament aufzusetzen, sollte das alte Schriftstück zerstören, damit nicht verschiedene Testamentsversionen bei den Erben für Verwirrung sorgen.

(KG Berlin, Beschluss v. 15.04.2016, Az.: 6 W 64/15)

(VOI)

Foto(s): Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema