Kann ich geplanten Sommerurlaub wegen Corona verschieben?

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Derzeit ist es noch sehr unklar, ob geplanter, ggf. auch schon gebuchter, Sommerurlaub stattfinden kann, bzw. in welcher Weise und in welchem Umfang dann schon wieder Urlaubsreisen gestattet und auch möglich sind. Dies wirft für viele Arbeitnehmer die Frage auf, ob sie ihren beim Arbeitgeber bereits angemeldeten und genehmigten Urlaub auf eine Zeit später verlegen können. 

Was gilt für bereits geplanten Urlaub? Kann ich den Urlaub an den Arbeitgeber zurückgeben?

Grundsätzlich kann keine Partei – weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer – geplanten Urlaubszeitraum widerrufen und auf später verlegen.

Es gilt hier der Grundsatz der vertraglichen Vereinbarungen wie das Bundesurlaubsgesetz.

Danach ist für beide Seiten ein einmal angemeldeter und vom Arbeitgeber bewilligter Urlaubszeitraum verbindlich. Dies gilt auch bei Schwierigkeiten, Urlaub als Reise-Urlaub wegen Corona-Auswirkungen zu organisieren oder durchzuführen. Sollte eine Urlaubsreise noch nicht wieder möglich sein, oder nicht in der gewünschten Form, so muss der Arbeitnehmer den Urlaub grundsätzlich zu Hause verbringen. 

Ein geplanter Urlaubszeitraum, etwa jetzt in den demnächst kommenden Sommerferien, kann jedoch durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einvernehmlich auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden. Insofern ist auf den Arbeitgeber dann zuzugehen und danach zu fragen. 

Der Arbeitgeber kann das, muss es jedoch nicht, bewilligen. 

Für Arbeitgeber spricht je nach Anzahl und Organisationsform des Betriebes etwas pro und contra einer solchen Einigung: Auf der einen Seite hat er damit einen mit dem Arbeitsplatz weiter sehr zufriedenen Mitarbeiter*in, die/der dem Betrieb treu bleibt. Auf der anderen Seite muss er eben auch im Herbst und Winter den einwandfrei funktionsfähigen Betrieb sicher stellen, umso mehr, als dann wahrscheinlich nach Corona-Sperren jetzt die Betriebe verstärkt "Gas geben" müssen, um verlorene Umsätze in der Zeit der Corona-Betriebssperren zu versuchen, so gut es geht, aufzuholen. Es dürfte daher recht wahrscheinlich sein, dass gerade der Herbst und Frühwinter in diesem Jahr – mithin das 2. Halbjahr 2020, in allen Betrieben verstärkt arbeitsintensiv sein dürfte – umso wichtiger ist es auch, dass die Arbeitnehmer im Sommer sich im Urlaub erholen. 

Je nach Betriebsorganisation kann es sicher denkbar und zur Zufriedenheit führend sein, zumindest einem Teil der Belegschaft eine Verlegung auf Herbst/Frühwinter zu bewilligen. 

Kann ich meine Urlaubstage in das nächste Jahr mitnehmen?

Dies ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen möglich. 

Grundsätzlich ist dies vom Gesetzgeber nicht erwünscht und damit nicht zulässig, denn der Urlaub hat den Zweck der Erholung, die regelmäßig in Abständen erfolgen soll, um die Arbeitskraft gleichmäßig zu erhalten. 

Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist die Übertragung daher nur dann möglich, wenn ausnahmsweise aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse oder zwingender persönlicher es nicht möglich war, dass der Urlaub bzw. die Urlaubstage im laufenden Jahr organisatorisch möglich waren, zu nehmen. 

Die Corona-Lockdown-Zeiten sind indes in den meisten Betrieben keine dringenden oder persönlich zwingenden Ereignisse, dass der Urlaub nicht im Laufe des Kalenderjahres 2020 genommen werden konnte. Denn zum einen ist für diejenigen Angestellten, für die Kurzarbeitergeld beantragt wurde durch Betriebsschließungen, Voraussetzung, dass laufender Urlaub genommen wurde, wie es auch möglich ist, geplanten Urlaub in den Sommerferien regulär zu nehmen – ob nun eine Urlaubsreise schon wieder möglich ist oder dieser zuhause verbracht wird, spielt dabei keine Rolle. Ferner hat das Kalenderjahr noch immerhin per jetzt 8 Monate, so dass es genügend Zeit ist, dies im Kalenderjahr zu nehmen. Schlussendlich ist die Corona-Lockdown-Zeit auch kein Ereignis, das in der betrieblichen Sphäre lag, sondern durch Regelungen der Landesregierungen angeordnet wurde, für die der Betrieb nicht verantwortlich ist. 

Wenn einmal es nicht möglich war, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden konnte durch betriebliche Gründe, wie etwa betriebliche Urlaubssperren aufgrund Auftrags-/Projektflut, insbesondere im zweiten Halbjahr, so kann auf Antrag der Arbeitgeber den Urlaub in das Folgejahr übertragen; mitunter gibt es auch tarifvertragliche Regelungen dazu.

Gesetzlich ist in den Fällen dann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres, mithin bis 31. März 2021, vollständig nachzuholen. 

Ob das den Interessen des Arbeitnehmers besser dient, in den Wintermonaten Januar bis März seinen (Teil-)urlaub zu nehmen, statt im Frühsommer oder Sommer, ggf. auf Balkonien, wenn Reisen noch nicht wieder möglich sein sollten, muss jeder dann selbst bewerten. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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