Kein Anspruch auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung
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[image]Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen hat ein Polizist, der aufgrund einer Trunkenheitsfahrt vorläufig des Dienstes enthoben wurde, keinen Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Busfahrer.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der vorläufig vom Dienst enthobene Polizist vergeblich die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als Busfahrer bei einem Reiseunternehmen beantragt. Auch die gegen die Versagung der Genehmigung gerichtete Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Nachdem in der erstinstanzlichen Entscheidung auch die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen wurde, wandte sich der Polizeibeamte mittels eines Antrags auf Zulassung der Berufung an das OVG Nordrhein-Westfalen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde im Rahmen dieser Entscheidung jedoch abgelehnt und insoweit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Grundsätzlich seien die Überwachung des Straßenverkehrs sowie die Kontrolle der Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften elementare Kernaufgaben der Polizei. Aber sowohl die Trunkenheitsfahrt als auch die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke erfolgte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stünde hierzu im krassen Widerspruch. Auch sei es weder gewollt noch der Öffentlichkeit vermittelbar, den Bock zum Gärtner zu machen. Denn die Genehmigung einer Nebentätigkeit als Busfahrer wäre aufgrund des konkreten Fehlverhaltens in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die polizeiliche Arbeit zu unterminieren und das Ansehen der Polizei nachhaltig zu schädigen.
(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.04.2011, Az.: 6 A 1665/10)
(JOH)
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