Kein Anspruch auf nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungs

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Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit haben, nicht jedoch auf eine Verringerung für bestimmte Zeiträume. Der Antrag auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit ist dem Urteil zufolge unwirksam, so dass der Arbeitgeber den Antrag auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 TzBfG mit dem Arbeitnehmer erörtern muss.

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