Kein Anspruch auf Raucherraum und Zigarettenpause

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Das Oberverwaltungsgericht Münster (Az.: 1 A 812/08) hat entschieden, dass Beschäftigte, hier der Stadt Köln, keinen Anspruch auf einen Raucherraum haben, selbst wenn dies die räumlichen Gegebenheiten zulassen würden. Ebenso wurde ein Anspruch von Raucherinnen und Rauchern, während der Kernarbeitszeit eine Zigarettenpause einzulegen, abgelehnt.

Die Lage für Raucherinnen und Raucher wird immer schwieriger. So wurde bereits mehrfach entschieden, dass Nichtraucher einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz haben.

In anderen Entscheidungen wurde bestätigt, dass die zumindest früher üblichen kleinen Raucherpausen, wenn sie denn zugelassen werden, natürlich als Pausenzeiten berechnet werden können bzw. müssen, denn bei fünf Zigaretten am Arbeitstag kamen schnell mal 30 bis 60 Minuten zusammen.

Im Ergebnis müssen Raucherinnen und Raucher akzeptieren, dass sie nur in den üblichen Pausenzeiten an geeigneten Stellen rauchen dürfen, wenn nichts anderes geregelt ist.

Am besten ist es weiterhin, das Rauchen aufzugeben.



RA Thomas Börger

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Tel. (0351) 80 71 8-10, boerger@dresdner-fachanwaelte.de

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