Kein Anspruch des Maklers auf eine Reservierungsgebühr

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Mit Urteil des BGH´s  vom 20. April 2023 - I ZR 113/22 hat dieser fetsgestellt, dass die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB s des Maklers) Keinen Anspruch des Immobilienmaklers auf die Zahlung der Gebühr auslöst, wenn der Kaufvertrag im Anschluss nicht zustandekommt.

Immobilienmakler lassen sich immer wieder neue Klauseln einfallen, wie Reservierungsgebühren auch dann vom Kunden geschuldet und zu zahlen sind, wenn ein Kaufvertrag nicht zustande kommt. Im vom BGH entschiedenen Fall, hatte ein Makler das angebotene Kaufobjekt bis zu einem festgelegten Datum exklusiv vorzuhalten gehabt. Dafür zahlten die Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr, die sie nun zurück verlangten, weil sie vom Kaufvertrag wieder Abstand genommen hatten.
 
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten zunächst noch dem Makler Recht gegeben. Anders der BGH. Die Reservierungsgebühr sei  mit einer erfolgsunabhängigen Provision des Maklers vergleichbar. Eine solche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, d.h. auch, dass sich diese nicht einfach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbaren lässt. Zum anderen betont der Bundesgerichtshof, dass die unangemessene Benachteiligung vorliege, da der Makler keine geldwerte Gegenleistung erbringe.    

Aber Achtung: Die Reservierungsgebühr als Individualvereinbarung bleibt trotz dieser Entscheidung im Rahmen der Möglichkeiten. Ob diese wirksam ist, hängt wiederum von der konkreten Ausgestaltung ab. Hier gibt es rechtliche und tatsächliche Hürden, die es zu beachten gilt. Der BGH musste sich hiermit allerdings nicht auseinandersetzen. Die Reservierungsgebühr als Individualvereinbarung Ist daher zumindest nicht ausgeschlossen.
 


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