Die Eigentümerversammlung - Nach der Reform des WEG -
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Die Eigentümerversammlung - Nach der Reform des WEG -
1. Beschlussfähigkeit Eine Eigentümerversammlung ist jetzt immer beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Eigentümer anwesend und vertreten sind. Das ergibt sich aus dem Wegfall von § 25 Abs. 3 WEG-alt über die Beschlussfähigkeit. Ausreichend wäre es demzufolge, dass nur ein Wohnungseigentümer zur Versammlung erschienen ist oder dort vertreten wird.
2. Einberufung der Versammlung.
Die Einberufung kann in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen, z.B. per e-mail, Telefax, Fotokopie; aber wohl nicht lediglich auf der Homepage. Es muss allerdings ein Medium gewählt werden, zu dem alle Eigentümer Zugang haben. Nur die Textform reicht auch für das Einberufungsverlangen gem. § 24 Abs. 2 (mehr als ¼ der WE) aus.
3. Die Einberufungsfrist Die Einberufungsfrist hat sich von zwei auf drei Wochen verlängert. Einberufung durch mehrheitsbeschlussermächtigten Eigentümer möglich (§ 24 Abs. 3 Var. 1 WEGneu), wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert. Wenn kein Verwaltungsbeirat existiert, wäre es sinnvoll einen Eigentümer hierzu zu ermächtigen.
3. Vollmacht für die Versammlungsteilnahme und Abstimmung
Auch für die Vollmachtserteilung genügt jetzt die Textform (also auch e-mail, SMS, Fotokopie). Ob eine Vollmacht auch ohne Textform gültig ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Diese Frage bleibt daher offen.
4. „Online-Versammlung“
Gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG-neu können die Wohnungseigentümer über die Online-Teilnahme an einer Präsenz-Versammlung beschließen. Auch hier reicht eine einfacher Mehrheitsbeschluss. Dies ist keine reine Online-Versammlung, denn in jedem Fall ist eine Präsenz-Versammlung durchzuführen (Eigentümer können sich dann zu schalten).
5. Protokoll der ETV
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist nunmehr „unverzüglich“ eine Niederschrift aufzunehmen. Die Regelungen über die Beschlusssammlung bleiben aufrecht erhalten.
6. Vereinfachter Umlaufbeschluss
Die Eigentümer können (im ersten Schritt) beschließen, dass über einen bestimmten Gegenstand ein Umlaufbeschluss gefasst wird. D. h. auch, ein Beschluss, der generell vorsieht, bestimmte Beschlussthemen im Umlaufverfahren durchzuführen, wäre unzulässig und u.U. sogar nichtig. Für einen Umlaufbeschluss reicht es z.B., wenn für eine Baumaßnahme ein Vorbereitungsbeschluss gefasst ist und nur noch über die Auswahl der einzuholenden Angebote entschieden werden muss. - Die Mehrheit des Umlaufbeschlusses berechnet sich auf der Grundlage der abgegebenen Stimmen, so dass die Beschlussfähigkeit in einem Umlaufbeschlussverfahren (eigentlich) immer gegeben ist.
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