Kein Anspruch des Vermieters auf bestimmte Gartengestaltung
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[image]Über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten. Das gilt auch bei der Gartengestaltung. Was für den einen wie eine verwahrloste Wiese voller Unkraut wirkt, ist für den anderen ein prächtiger Kräutergarten. Das LG Köln hat hierzu entschieden, dass die Gartenpflege vom Mieter auszuführen ist, wenn er sich vertraglich dazu verpflichtet hat. Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis dem Vermieter nicht gefällt.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen die Parteien einen Mietvertrag, in dem unter anderem geregelt wurde, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt. Sollte er sie jedoch unterlassen, wurde dem Vermieter das Recht eingeräumt, sie durch einen Dritten ausführen zu lassen. Er überließ daraufhin einen englischen Rasen, den der Mieter jedoch in eine Wiese mit Waldkräutern umfunktionierte. Der Vermieter ging von der Verwahrlosung des Gartens aus und beauftragte ein Unternehmen mit der Pflege. Der Mieter verweigerte diesem den Zutritt, den der Vermieter einklagte.
Das LG ging zwar von einem Zutrittsrecht aus. Immerhin dürfe der Vermieter bei unterlassener Gartenpflege eingreifen. Das könne er aber nur dann, wenn ihm der Zustand des Gartens bekannt sei. Er habe jedoch einen Mietvertrag unterschrieben, nach dem der Mieter für die Pflege des Gartens verantwortlich ist. Daher sei die Gestaltung des Gartens allein seine Sache. Solange also keine Verwahrlosung gegeben sei, müsse der Vermieter die Entscheidung des Mieters über das Aussehen des Gartens hinnehmen.
(LG Köln, Urteil v. 21.10.2010, Az.: 1 S 119/09)
(VOI)
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