Kein Arbeitsverhältnis auch bei 4-jähriger Arbeitnehmerüberlassung
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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass auch nur bei vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.
§ 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt, dass Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wollen, eine Erlaubnis benötigen. Das Gesetz ist Ende des Jahres 2011 in Kraft getreten. Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, in welchen Fällen von einem vorübergehenden Einsatz auszugehen ist und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nicht nur der Einsatz vorübergehend ist.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12
Mehr Information: http://bit.ly/UdM7NC
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