Kein gesetzlicher Mindestlohn für Pflichtpraktikum als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums

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Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

In diesem konkreten Fall beabsichtigte die Klägerin, sich an einer privaten, staatlich anerkannten Universität für das Studium der Humanmedizin zu bewerben. Die Studienordnung für dieses Studium sah vor, dass ein sechsmonatiger Krankenpflegedienst als Zugangsvoraussetzung erforderlich ist. Die Klägerin absolvierte daher bei der Beklagten, einem Krankenhaus, ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation vom 20. Mai bis zum 29. November 2019. Es wurde keine Vergütung vereinbart. Die Klägerin erhob eine Klage und verlangte unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) eine Vergütung von insgesamt 10.269,85 Euro brutto. Sie argumentierte, dass sie täglich 7,45 Stunden Arbeit in einer Fünftagewoche geleistet habe und dass ein Vorpraktikum vor Studienbeginn nicht als Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG anzusehen sei.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, und die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht entschied, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gemäß § 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 MiLoG verpflichtet ist. Die Klägerin fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als verpflichtende Voraussetzung für die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang vorgeschrieben sind.

Die Tatsache, dass die Studienordnung von einer privaten Universität erlassen wurde, änderte nichts an dieser Einschätzung, da die Universität staatlich anerkannt war. Dies bedeutet, dass die von der Hochschule festgelegte Zugangsvoraussetzung im Wesentlichen einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt wurde. Dies sollte sicherstellen, dass das Praktikum in der Studienordnung nicht dazu verwendet wird, den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten zu umgehen.

Insgesamt wurde festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für das absolvierte Praktikum hatte, da es sich um ein Pflichtpraktikum handelte, das gemäß hochschulrechtlicher Bestimmung für die Zulassung zum Studium erforderlich war.

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