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Kein Krankenkassenschutz bei Scheinarbeitsvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Um in den Genuss des Schutzes der gesetzlichen Krankenversicherung zu gelangen, schreckt manch einer nicht einmal davor zurück, einen Scheinarbeitsvertrag abzuschließen. Das ist Rechtsmissbrauch. Wer einen Scheinarbeitsvertrag abschließt, um unberechtigt die Leistungen der Krankenkassen zu erhalten, handelt rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Fall wurde vor dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt verhandelt. Die Frau wollte Kassenleistungen einklagen. Doch es stellte sich heraus, dass sie einen Arbeitsvertrag nur abgeschlossen hatte, um gesundheitlich versorgt zu sein.

Arbeiten beim Vater

Die Klägerin war nach einer befristeten Anstellung nicht krankenversichert, da sie keine freiwilligen Beiträge zahlte und auch keine Sozialabgaben bezog. Als sich Zeichen einer psychischen Erkrankung zeigten, stellte ihr Vater sie in seinem Imbiss an. Bereits nach kurzer Zeit musste sie sich stationär behandelt lassen und war arbeitsunfähig. Die Krankenkasse verweigerte die Leistung, weil nach ihrer Ansicht ein Scheinarbeitsverhältnis vorlag.

Grund für Zweifel

Besteht kein Krankenkassenschutz und wird ein Arbeitsvertrag zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen, werden die Kassen misstrauisch und prüfen, ob es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt. Zweifel schürte etwa der extrem niedrige Stundenlohn. So sollte vermutlich der Vater weniger Sozialabgaben zahlen müssen. Das Gehalt wurde nicht überwiesen, sondern angeblich in bar ausbezahlt. Zudem muss die Krankheit Tochter und Vater bereits bekannt gewesen sein, als sie den Arbeitsvertrag unterschrieben.

Ergebnis der Ermittlungen

Es stellte sich heraus, dass die Imbissbude total verwahrlost war und offensichtlich schon länger nicht bewirtschaftet wurde. Entsprechend konnte der Vater im Prozess auch keine Betriebseinnahmen nachweisen. Darüber hinaus setzten beide den Stundenlohn sofort höher an, als er von der Kasse beanstandet wurde. Damit das Gericht klären konnte, ob und ab wann die psychische Erkrankung vorgelegen hat, hätte die Frau ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. Aber auch diesen Schritt zur Aufklärung verweigerte sie.

Rechtsmissbrauch

Daher kamen die Sozialrichter zu dem Ergebnis, dass die vorliegende Beweislage für ein Scheinarbeitsverhältnis spreche. Nach ihrer Ansicht hatten Vater und Tochter den Arbeitsvertrag nur abgeschlossen, damit die Tochter wegen ihrer schweren psychischen Erkrankung über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert war. Das war rechtsmissbräuchlich, sodass die Krankenversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wurde.

(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.05.2011, Az.: L 10 KR 52/07)

(WEL)
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