Kein sofortiges Anerkenntnis bei WEG-Beschlussanfechtungsverfahren!

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Einleitung

Bei der Beschlussanfechtungsklage nach § 46 WEG ist die Vorschrift über das sofortige Anerkenntnis (nach § 93 ZPO) nicht anwendbar. Nach dieser Regel muss der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn der den Beklagten vorgerichtlich keine Gelegenheit zur Bereinigung gegen hatte.

Sachverhalt

Einige Eigentümer fechten einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer mit der - befristeten - Klage vor dem Wohnungseigentumsgericht an. Die beklagten Eigentümer geben gleich nach Klagezustellung klein bei und erkennen im Prozess den Anspruch sofort an. Sie beantragen, den Klägern die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie keinen Anlass zur Klage gegeben hätten. Bei einer entsprechenden vorgerichtlichen Aufforderung, so die Beklagten, würden sie dem Anliegen der Kläger Rechnung getragen haben, so dass eine Klage nicht erforderlich geworden wäre.

Entscheidung

Das Wohnungseigentumsgericht schließt sich nicht der Ansicht der Beklagten an und erlegt ihnen die Kosten auf. Bei einer Beschlussanfechtungsklage nach § 46 WEG scheidet die Anwendung des § 93 ZPO aus, so dass die Kosten des Rechtsstreits nicht den Klägern aufzuerlegen seien, sondern den Beklagten. Ziel des § 93 ZPO sei es, unnötige Prozesse zu vermeiden. Der Kläger soll eine Klage nur erheben, wenn er keine andere Möglichkeit mehr habe, zu seinem Recht zu kommen.

Im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren müsse der Kläger aber zwingend die Klagefrist von einem Monat einhalten. Verstreiche diese Frist, werde der fehlerhafte Beschluss bestandskräftig. Wolle der Kläger diese Folge vermeiden, bleibe ihm nichts anderes übrig, als zu klagen. Man könne in diesem Fall den Klägern nicht den Vorwurf machen, sie führten einen unnötigen Prozess, so dass es unbillig wäre, ihnen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Praxishinweis

Wer einen Anspruch hat, soll ihn erst außergerichtlich geltend machen, ehe er vor Gericht zieht. In Beschlussanfechtungsverfahren schiebt der Gesetzgeber diesem sinnvollen Vorgehen selbst einen Riegel vor: Die Anfechtungsfrist ist knapp bemessen und beträgt nur einen Monat. Innerhalb dieses kurzen Zeitraums können die übrigen Eigentümer einen fehlerhaften Beschluss selbst mit gutem Willen außergerichtlich kaum noch reparieren. Deshalb darf der Eigentümer sofort klagen, ohne außergerichtliche Beilegungsversuche zu unternehmen.

Dass die gesetzliche Regelung (mehr als) unglücklich ist, zeigen die unseligen Reparaturversuche in Form eines Parteiwechsels (BGH, NJW 2009, 2132) oder des Streitbeitritts auf Klägerseite.

Nicht anwendbar sein dürfte, so Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen, auf Fälle, in denen der Kläger sich selbst in Zeitnot bringt, etwa, weil er erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist seinen Anspruch gerichtlich geltend macht.

Der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht berät und hilft. Mit weniger sollten Sie sich nicht begnügen.

Anton Bernhard Hilbert, Rechtsanwalt und Mediator (DAA), Waldshut-Tiengen - 07751/8317-0, info@hilbert-simon.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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