Kein Weihnachtsgeld erhalten? Was nun? ​

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Üblicherweise erfolgt in den Monaten November / Dezember durch den Arbeitgeber die Zahlung eines Weihnachtsgeldes.

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, betriebliche Übung

Ein Anspruch auf diese Sonderzahlung kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus einem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder aber auch aus einer sog. „betrieblichen Übung“ ergeben. Eine „betriebliche Übung“ liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann vor, wenn der Arbeitgeber mindestens dreimal in Folge vorbehaltlos z. B. Weihnachtsgeld an die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer gezahlt hat.

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes kann sich aber auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Dieser besagt, dass wenn alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe ein Weihnachtsgeld erhalten haben, dann darf ein einzelner vergleichbarer Arbeitnehmer von der Weihnachtsgeldzahlung nicht ohne einen sachlichen Grund von der Zahlung eines Weihnachtsgeldes ausgenommen werden.

Ausschlussfrist

Haben Sie in diesem Jahr kein Weihnachtsgeld erhalten, so scheuen Sie sich nicht, dies durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Beachten Sie hierbei, dass ggf. arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen zu beachten sind, die ein schnelles Handeln erforderlich machen, damit ein Anspruch auf Weihnachtsgeld wegen Zeitablauf nicht mehr geltend werden kann. Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen müssen regelmäßig mindestens drei Monate lang sein, während tarifliche Ausschlussfristen durchaus viel kürzer sein können.

Rechtsschutzversicherung

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz verfügen, so übernimmt diese in der Regel die durch die anwaltliche Beratung und Vertretung (auch gerichtlich) entstehenden Kosten.

Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht bei allen Fragen des Arbeitsrechts, insbesondere auch zum Thema „Weihnachtsgeld“ jederzeit gerne für zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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