Keine fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Selbstbeurlaubung

  • 2 Minuten Lesezeit

Zum Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin ist eine Gießerei mit weit über 1.000 Beschäftigten. Der Kläger und Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender.

Er hatte als Betriebsratsvorsitzender den Urlaub bei der Arbeitgeberin beantragt, weil er eine gewerkschaftliche Schulungsmaßnahme besuchen wollte. Der Urlaub wurde ihm nicht gewährt. Der Arbeitgeber hat den Urlaubsantrag abgelehnt, durch den zuständigen Personalleiter, wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens.

Daraufhin wollte die Arbeitgeberin kündigen, benötigt dazu aber natürlich die Zustimmung des Betriebsrates. Deshalb ist sie dann vor Gericht gezogen und hat die Zustimmung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung beantragt. Hilfsweise hat sie beantragt, dass der Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzende vom Vorsitz ausgeschlossen werde, da er quasi „im Alleingang“ immer wieder Beteiligungsrecht missbräuchlich ausnutze. So habe der Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzende beispielsweise über einen Antrag auf Mehrarbeit nicht entschieden, um den Arbeitgeber zu einem Verzicht auf Ausschlussfristen zu bewegen.

Der Arbeitnehmer, also der Betriebsratsvorsitzende, und der Betriebsrat selbst haben dem gegenüber die Auffassung vertreten, ein Mitglied der Geschäftsleitung habe den Urlaub vorab bewilligt. Außerdem könne der Vorsitzende des Betriebsrates die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Ein Ausschluss aus dem Betriebsratsgremium komme nicht in Betracht, da der Arbeitnehmer nicht persönlich, sondern der Betriebsrat als solcher die Entscheidung treffe.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat kurz und knapp folgendes entschieden:

Die Klage bzw. die Anträge der Arbeitgeberin wurden zurückgewiesen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei zwar eine Pflichtverletzung. Aufgrund der erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zugunsten des Betriebsratsvorsitzenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei, es keine Abmahnung gegeben habe und die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.

Der hilfsweise geltend gemachte Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat scheitert daran, dass die dargelegten Pflichtverletzungen, beispielsweise unzulässige Koppelungsgeschäfte, jeweils vom gesamten Betriebsrat beschlossen wurden.

Haben Sie Fragen im Arbeitsrecht? Rufen Sie uns unter nebenstehender Telefonnummer an.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwaltskanzlei Sabine Hermann

Beiträge zum Thema