Keine gerichtliche Betreuung bei Vorsorgevollmacht – BGH gegen richterliche Bevormundung

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Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, so bedarf es keiner gerichtlichen Bestellung eines Betreuers. Trotzdem gibt es immer wieder Gerichte, die auf Anregung wohlmeinender Dritter hin der Auffassung folgen, der Bevollmächtigte wäre ungeeignet und eine gerichtliche Betreuung müsse eingerichtet werden. Eine solche Anregung kam von einem Gerichtsvollzieher (!), der eine Forderung von 39,00 € beitreiben wollte, weil der Bevollmächtigte sich - im Interesse des Vollmachtgebers - gegen die Zahlungsverpflichtung wehrte. Daraufhin wurde eine umfassende gerichtliche Betreuung eingesetzt.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de, weist darauf hin, dass hier das oberste deutsche Zivilgericht (Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 583/11) erfreulicherweise die Rechte des Vollmachtgebers und den Schutz vor staatlicher Bevormundung gestärkt hat.

  • Eine gerichtliche Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn die Betreuung erforderlich und angemessen ist.
  • Dies ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können.
  • Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bevollmächtigte offensichtlich ungeeignet ist und sich daraus eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betreuten begründet, z. B. weil der Bevollmächtigte unredlich ist.
  • Außerdem muss die Bestellung eines Betreuers verhältnismäßig sein, es dürfen also keine geeigneten anderen Mittel zur Verfügung stehen.
  • Dies ist bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Bagatellbetrages nicht gegeben. Allenfalls wäre daran zu denken gewesen, eine auf die konkrete Zwangsvollstreckung beschränkte Betreuung einzurichten.

Die erteilte Vorsorgevollmacht hatte also auch Bestand und kann eine gerichtliche Betreuung verhindern, wenn Dritte in ihrem Interesse die Qualifikation des Bevollmächtigten anzweifeln. Wenn auch Sie rechtssicher Ihre Vorsorgeangelegenheiten in Bezug auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht regeln wollen, ist kompetenter fachlicher Rat - z. B. durch eine auf Vorsorge spezialisierten Vorsorgeanwalt - empfohlen. Die Beratung für den vorletzten Willen ist genauso wichtig wie die für den letzten Willen.

Für weitere Informationen:

Rechtsanwalt Andreas Keßler

Kasseler Str. 30

61118 Bad Vilbel

Tel.: 06101-800660

Mitglied VorsorgeAnwalt e.V.

http://www.Kanzlei-Andreas-Kessler.de/de/Rechtsberatung/Erbrecht


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