Keine Zweifel an gemeinsamen Willen bei nicht aufgeklärten Umständen – gemeinschaftliches Testament

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Das OLG Düsseldorf hat am 3.1.2017, Az. 3 Wx 55/16, entschieden, dass der Wirksamkeit eines Ehegattentestaments nicht entgegensteht, dass der überlebende Ehegatte dieses geschrieben und der Erblasser dasselbe lediglich zu einem im Testament nicht angegebenen Zeitpunkt unterzeichnet hat.

Im entschiedenen Fall hatte die Erbin vergessen, dass sie mit dem verstorbenen Ehegatten 1984 ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten, aufgesetzt hatte. Die Umstände der Testierung konnten nicht mehr geklärt werden, dies war aber aus Sicht des Gerichtes nicht erforderlich. Selbst wenn man den Vortrag des die Verfügung angreifenden Sohnes als richtig unterstellte und der Vater erst erheblich später das Testament unterzeichnete, so spricht dies nicht dafür, dass der im Testament niedergelegte Wille nicht gemeinsam gebildet wurde. 

Ebenso wenig geht das Gericht der Behauptung nach, dass die Unterschrift des Vaters nicht von diesem stammen könnte. Dabei genügt für die richterliche Überzeugung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, sodass nur in Zweifelsfällen die Einholung eines Schriftgutachtens geboten ist. Ein solcher Zweifelsfall lag aber nicht vor.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, www.erbrecht-vorsorgerecht.de, weist darauf hin, dass sich mit diesem Urteil die zu beobachtende richterliche Linie bestätigt, die Latte für Zweifel an einem vorgelegten Testament hoch zu legen. Er hält dies grundsätzlich auch für richtig, da naturgemäß die Entscheidungsbasis der formwirksam erklärte letzte Wille sein muss, ansonsten würden die erbrechtlichen Formvorschriften letztlich ausgehöhlt werden.

Andreas Keßler


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