Kind da - Karriere futsch?

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Ihr Anspruch auf Teilzeitarbeit nach der Elternzeit:

Viele Mütter und Väter stellen sich nach der Elternzeit eine weitere Berufstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber in Teilzeit vor.

Der Arbeitgeber teilt nach Ihrem Antrag häufig mit, dass betriebliche und organisatorische Gründe der Teilzeitarbeit entgegenstehen. Doch ist dies wirklich der Fall?

Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Teilzeitarbeit:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  • Der Antrag, die Arbeitszeit zu verringern, wurde spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit gestellt. Aus dem Antrag muss der Umfang der Verringerung hervorgehen. Die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit (Lage der Tage/Stunden) sollte auch angegeben werden. Der Antrag muss nicht schriftlich erfolgen, aus Beweisgründen ist dies allerdings zu empfehlen.
  • Dem Anspruch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen

Was sind betriebliche Gründe?

Das Gesetz nennt hierzu:

„Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufes oder der Sicherheit im Betrieb“ und „unverhältnismäßige Kosten“.

Der Arbeitgeber muss die entgegenstehenden betrieblichen Gründe genau bezeichnen, spätestens in einem anschließenden Gerichtsverfahren. Die Gründe müssen auch tatsächlich vorliegen. Schlagwortartige Behauptungen im Ablehnungsschreiben reichen nicht aus. Bis spätestens einen Monat vor geplantem Beginn der Teilzeit muss der Arbeitgeber schriftlich mitteilen, ob er die Teilzeit ablehnt. Hat der Arbeitgeber dies nicht getan, gilt der Antrag per Gesetz als genehmigt.

Wenn der Arbeitgeber die Teilzeit ablehnt:

Dann bleibt Ihnen die Möglichkeit, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, ggf. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung. Die Hürden für den Arbeitgeber, die entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorzutragen und zu beweisen, sind recht hoch.

Wegen entstehender Prozesskosten tritt möglicherweise Ihre Rechtsschutzversicherung ein oder Sie können Prozesskostenhilfe beantragen.

Aufhebungsvertrag:

Wenn Sie sich von Ihrem Arbeitgeber trennen möchten, könnten Sie einen Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit schließen. Dies ist auch außergerichtlich möglich.

Wie ein solcher Aufhebungsvertrag aussehen kann, welche inhaltlichen Vereinbarungen getroffen werden können bis hin zu einer Abfindung und, ob eine Sperrzeit bei der Arbeitsagentur vermieden werden kann, erfahren Sie durch anwaltliche Beratung.

Meine Leistungen für Sie:

  • Erörterung der Erfolgsaussichten Ihres Teilzeitantrages
  • Beratung über Teilzeitmöglichkeit während der Elternzeit
  • Beratung und Begleitung bei Fragen der Antragstellung
  • Verhandlung mit dem Arbeitgeber
  • Beratung bei Ablehnung des Antrages
  • Klage gegen die abgelehnte Teilzeit, ggf. einstweilige Verfügung
  • Verhandlung von Aufhebungsverträgen

Ich übernehme die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und unterstütze Sie bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe.

Mein Service für Sie

  • Aufklärung über die entstehenden Kosten
  • Flexible Sprechzeiten
  • Kinder sind willkommen, Spielecke vorhanden

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