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Kindesunterhalt: die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2017

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Es ist wieder einmal so weit: Die Düsseldorfer Tabelle wird zum Jahreswechsel – besser gesagt zum 01.01.2017 – geändert. Auch wenn sie kein Gesetz ist, sondern nur eine unverbindliche Richtlinie darstellt, wird sie von den meisten Familienrichtern bzw. -richterinnen zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen. Der folgende Rechtstipp zeigt auf, mit welchen Zahlungen die unterhaltspflichtigen Väter und Mütter im Jahr 2017 rechnen müssen.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Wie bereits im Jahr 2016 erhöht sich auch 2017 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder, z. B. Studenten. Unter Anwendung von § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt der monatliche Mindestunterhalt ab 2017 in der ersten Einkommensgruppe für die

  • 1. Altersstufe: 342 Euro,
  • 2. Altersstufe: 393 Euro,
  • 3. Altersstufe: 460 Euro,
  • 4. Altersstufe (Bedarf eines volljährigen Kindes): 527 Euro.

Anhebung des Kindergeldes

Des Weiteren ist eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 geplant. Danach sollen die betreuenden Elternteile monatlich zwei Euro mehr Kindergeld erhalten als bisher.

Das monatliche Kindergeld soll 2017 also

  • beim 1. und 2. Kind 192 Euro,
  • beim 3. Kind 198 Euro,
  • beim 4. und jedem weiteren Kind 223 Euro

betragen.

Hier kann der unterhaltspflichtige Elternteil eines minderjährigen Kindes die Hälfte des Kindergeldes vom zu zahlenden Unterhalt abziehen. Ist das Kind bereits volljährig, darf er sogar einen Betrag in Höhe des gesamten Kindergeldes vom Unterhalt einbehalten.

Aber Achtung: Die endgültige Entscheidung über die Erhöhung des Kindergeldes erfolgt erst Mitte Dezember 2016. So lange werden Unterhaltspflichtige auf die offiziellen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabellen sowie die aktualisierten Zahlbetragstabellen warten müssen.

Kein höherer Selbstbehalt

Weitere Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind erst einmal nicht vorgesehen. Somit wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen – also der Betrag, der dem zahlenden Elternteil für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben soll – nicht erhöht. Der monatliche Selbstbehalt beträgt somit auch im Jahr 2017

  • für berufstätige unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 1080 Euro,
  • für erwerbslose unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 880 Euro,
  • gegenüber volljährigen Kindern, die nicht privilegiert sind: mindestens 1300 Euro.

Fazit: Das Jahr 2017 bringt eine erneute Änderung der Düsseldorfer Tabelle mit sich. Unterhaltspflichtige müssen danach mehr Unterhalt zahlen, allerdings können sie wohl auch mehr Kindergeld vom Unterhalt abziehen.

Nächste Änderungen bereits in Sicht?

Die Düsseldorfer Tabelle soll voraussichtlich zum 01.01.2018 erneut überarbeitet werden. Geplante Änderungen sind wieder einmal die Anhebung des Mindestunterhalts oder des Kindergeldes.

Update 01.01.2018: Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2018.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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