Kita-Kosten in München: Erstattung von Kosten für „Luxus-Kita“ durch die Stadt München

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Stadt München muss Kosten für „Luxus-Kita“ übernehmen

Der Verwaltungsgerichtshof in Ansbach hat entschieden, dass die Stadt München die Kosten für eine „Luxus-Kita“ übernehmen muss, wenn keine adäquate staatliche Kita zur Verfügung gestellt werden kann.

In München kostet der teuerste städtische Kita-Platz rund 400,- €, dagegen können private Kitas schnell 1000,- € und mehr kosten. Ist nun die Anzahl der städtisch angebotenen Kinderbetreuungsstädte zu gering, zeitlich oder zugänglich unzumutbar, müssen viele Familien auf teure „Luxus-Kitas“ ausweichen.

Verwaltungsgerichtshof Ansbach: „Friss-oder-stirb-Angebote“

So auch in dem Fall einer jungen Familie aus München, die ihren 2011 geborenen Sohn alternativlos in einer solchen teuren Kita unterbringen musste, da die Stadt München den Rechtsanspruch auf eine tragbare Kinderbetreuung für unter Dreijährige nicht erfüllen konnte.

Die 6 gebotenen Krippenplätze waren von der zeitlichen Verfügbarkeit und Erreichbarkeit für die Familie untragbar, und so wichen sie notgedrungen auf eine teure private Kita aus.

Mit der Forderung auf Rückzahlung wandten sich die Eltern des Jungen nun an das Verwaltungsgericht München, das allerdings die Klage in 1. Instanz abwies. In Folge dessen ging die Klage an die nächsthöhere Instanz, den Verwaltungsgerichtshof Ansbach, der sich am 21.07.2016 zugunsten der jungen Familie entschied mit der Begründung es sei ein „Friss-oder-stirb-Angebot“ gewesen.

Das Dekret lautet, dass sie für 3 Monate einen so genannten „Aufwendungsersatz“ von der Stadt München erhalten werden. Die genaue Summe wurde zwar noch nicht abschließend festgestellt, allerdings wird ihnen mindestens die Differenz zwischen der städtischen und der teuren privaten Kinderbetreuung ausgezahlt.

Ob dies zu einem Präzedenzfall werden könnte, ist allerdings noch unklar, denn die Stadt München hat bereits die Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht angekündigt.

Wehren Sie sich gegen unausweichliche Luxus-Kitas

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Sahen Sie sich von mangelnden oder unzumutbaren Kita-Platz-Angeboten in die Ecke gedrängt und wichen auf eine teure „Luxus-Kita“ aus, trotz Ihres eigentlichen Rechtsanspruches auf Kinderbetreuung Ihres unter dreijährigen Kindes an einer städtischen Kindertagesstädte (§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII).

In solchen Situation müssen Sie nicht wehrlos zusehen, wie Ihr Einkommen monatlich in die Taschen solcher zwangsweise gewählten privaten Kitas gehen.

Wenden Sie sich an uns und kontaktieren Sie uns ganz unverbindlich.

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