Klage beim Arbeitsgericht: Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt!
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Das Arbeitseinkommen sichert dem Arbeitnehmer die wirtschaftliche Existenzgrundlage. Dementsprechend ist man auf den pünktlichen Zahlungseingang des monatlichen Gehalts angewiesen. Gerät der Arbeitgeber in wirtschaftliche Bedrängnis, kommt es leider häufig vor, dass das Gehalt nicht oder nicht pünktlich gezahlt wird.
Um den finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitnehmers entgegenzuwirken, stellt der Gesetzgeber ein Instrumentarium an Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen der Beschäftigte seinen Lohnzahlungsanspruch durchsetzen kann. Hierüber geben wir in diesem Rechtstipp einen Überblick!
1. Erste Schritte bei ausbleibendem Lohn
Geht die Lohnzahlung nicht wie gewohnt auf Ihrem Konto ein, müssen Sie sich prinzipiell nicht unmittelbar an das Arbeitsgericht wenden. Vielmehr sollten Sie erst einmal die folgenden Maßnahmen treffen, bevor Sie gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung Ihrer Lohnforderung in Anspruch nehmen.
Zunächst sollten Sie einige Tage abwarten, bevor Sie sich an Ihren Vorgesetzten wenden. Denn der ausbleibende Lohneingang muss nicht zwangsläufig im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen. Verzögerungen können auch auf einem Versehen der Bank oder schlicht auf einem gesetzlichen Feiertag beruhen.
Sind jedoch einige Tage vergangen, ohne dass Sie den Gehalteingang verzeichnen konnten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber zur Zahlung auffordern. Bleibt auch diese Maßnahme erfolglos, müssen Sie eine schriftliche Abmahnung aussprechen. Sie sollten also Ihrem Arbeitgeber schriftlich anzeigen, dass und in welcher Höhe Gehalt ausgeblieben ist und ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Um Ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen, können Sie außerdem ankündigen, Ihre Arbeitsleistung künftig niederzulegen.
2. Sollte man den Brutto- oder Nettolohn einklagen?
Bleiben Ihre Leistungsaufforderungen erfolglos, sollten Sie – mit Unterstützung eines Rechtsanwalts im Arbeitsrecht – Klage beim Arbeitsgericht erheben. Dabei sollten Sie nicht allzu viel Zeit verstreichen lassen. Denn Tarif- und Arbeitsverträge können Fristen enthalten, innerhalb derer die Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen sind!
Grundsätzlich steht es Arbeitnehmern frei, ob sie den Netto- oder Bruttobetrag ihres Lohnes vorm Arbeitsgericht einklagen. Auf Ihrem Konto landet natürlich nur der Nettolohn. Daneben enthält der Bruttolohn auch die Lohnsteuer und den vom Arbeitgeber abzuführenden Anteil des Sozialversicherungsbeitrages. In der Praxis ist es jedoch empfehlenswert den Bruttolohn einzuklagen. Das fußt in den folgenden beiden Vorteilen:
Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber an das Finanzamt und die Sozialbeiträge direkt an die Krankenkasse abgeführt. Befindet sich der Betrieb des Arbeitgebers jedoch in einem finanziellen Engpass, werden diese Arbeitgeberpflichten regelmäßig verletzt. Für Sie als Arbeitnehmer kann das die unangenehme Konsequenz zur Folge haben, dass sich das Finanzamt zur Eintreibung der Steuerschuld an Sie wendet. Führt nämlich der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht ab, haften auch die Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt für die Steuerausfälle.
Für eine Klage auf Zahlung des Bruttolohns spricht ferner, dass der monatlich auf dem Konto eingehende Nettobetrag oftmals schwankt. Wer eine Zahlungsklage erhebt, trägt auch das Risiko der richtigen Berechnung der Klageforderung. Um Ungenauigkeiten zu vermeiden, ist dringend zu raten, den offenen Bruttolohn insgesamt gerichtlich einzufordern!
3. Was kann ich in dringenden Fällen erreichen?
Die deutschen Arbeitsgerichte sind, im Unterschied zu anderen Zweigen der Fachgerichtsbarkeit, vergleichsweise schnell in der Erledigung ihrer Fälle. Dennoch kann einige Zeit vergehen, bevor über Ihre Lohnklage durch Urteil entschieden ist. Wer einen mehrmonatigen Zeitraum nicht ohne Weiteres wirtschaftlich überbrücken kann, bedarf einer schnellen Gerichtsentscheidung.
In dringenden Fällen ist ein arbeitsgerichtliches Eilverfahren in Betracht zu ziehen. Umgesetzt wird ein solches Verfahren, in dem nicht nur eine gewöhnliche Zahlungsklage – Juristen sprechen insoweit vom sogenannten Hauptsacheverfahren – erhoben, sondern zugleich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird. Letzterer wird in der Regel schon innerhalb weniger Wochen beschieden, sodass der Arbeitgeber auf schnellerem Wege zur Lohnzahlung verpflichtet werden kann.
Da das Eilverfahren grundsätzlich die Ausnahme darstellt, müssen Sie als Arbeitnehmer und Antragsteller dem Gericht auch einen Grund darlegen, weshalb Sie in ihrer persönlichen Situation auf eine gerichtliche Eilentscheidung angewiesen sind. Als solcher ist bei Lohnzahlungsklagen die finanziell angespannte Lage des Arbeitnehmers anerkannt. Denn oftmals steht viel auf dem Spiel: Die finanzielle Bedrängnis kann beispielsweise zum Verlust der Wohnung oder zur Kündigung eines Auto-Leasingvertrages führen.
4. Kann ich einen pauschalen Schadensersatz für den Lohnverzug verlangen?
Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch eine gesetzliche Grundlage für eine Verzugspauschale von 40 Euro geschaffen. Unter Arbeitsgerichten war lange Zeit umstritten, ob diese Regelung auch für das Arbeitsrecht Geltung beansprucht. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat diese Streitfrage nunmehr (scheinbar) abschließend geklärt. Mit Urteil vom 25.09.2018 (Aktenzeichen: 8 AZR 26/18) haben die Richter entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht nicht anwendbar ist.
Dem hat sich das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2019, Aktenzeichen: 8 Ca 4245/18) nicht angeschlossen. Vielmehr haben die Richter des LAG Köln der höchstrichterlichen Entscheidung aus 2018 mit klaren Worten widersprochen. Zugegebenermaßen ist die Frage, ob Arbeitnehmer bei Zahlungsverzug von ihrem Arbeitgeber eine Pauschale von 40 Euro verlangen können, nur von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung. Das Kölner Arbeitsgericht hat jedoch verdeutlicht, dass es bei dieser Frage ums Prinzip geht, nämlich um die Gesetzesbindung der Gerichte!
5. Fazit
Als Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht beraten wir Sie im Falle des Lohnverzuges jederzeit gerne. Im Rahme dessen können weitere zweckmäßige Maßnahmen wie beispielsweise eine fristlose Kündigung gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder dem Antrag auf Arbeitslosengeld diskutiert werden. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!
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