Klare Lösungen für komplexe Rechtsfragen im Bau- und Architektenrecht

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OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2022 - 10 U 12/22 – 

BGH, Urteil vom 9. November 2023 - VII ZR 190/22 

Fallübersicht:
Bei einer Vereinbarung zwischen einer Bauherrin und einem Architekten kam es zu einem rechtlichen Konflikt. Der Architekt hatte sich verpflichtet, eine Skontoklausel in Bauverträge einzubinden, die seinen Entwürfen entsprach. Diese Klausel erwies sich jedoch als rechtlich problematisch.

Entscheidungen der Gerichte:
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 30. September 2022 (Aktenzeichen: 10 U 12/22) und der Bundesgerichtshof am 9. November 2023 (Aktenzeichen: VII ZR 190/22), dass die Vereinbarung nicht gültig ist. Sie verstößt gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und ist daher nach § 134 BGB nichtig.
**Detaillierter Sachverhalt:**
Die Bauherrin beauftragte den Architekten mit Planungsleistungen (Leistungsphasen 1-8). Der Architekt lieferte einen Bauvertragsentwurf mit einer Skontoklausel, die sich später als unwirksam erwies. Infolge eines Rechtsstreits mit einem Bauunternehmen musste die Bauherrin einen Betrag von 125.098,75 € als Gewährleistung anrechnen lassen und forderte diesen Betrag vom Architekten zurück.
**Rechtliche Bewertung:**
Der Architekt durfte diese spezifische Skontoklausel nicht bereitstellen. Dies führte zur Nichtigkeit des Architektenvertrags und zu einer Haftung des Architekten für den entstandenen Schaden. Entscheidend ist hierbei, dass jede Tätigkeit, die eine individuelle rechtliche Prüfung erfordert, als Rechtsdienstleistung gilt. Da der Architekt die Klausel auf die spezifischen Bedürfnisse der Bauherrin anpassen musste, handelte es sich um eine solche Rechtsdienstleistung.


Berufsprofil des Architekten:
Architekten haben zwar Kenntnisse im Bau- und Privatrecht, sie dürfen jedoch keine Rechtsberatung durchführen, die eine Einzelfallprüfung erfordert. Auch wenn der Architekt einen Rechtsanwalt hinzuzieht, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistung.


Praktischer Hinweis:
Architekten und Ingenieure, die Aufgaben wie Nachtragsprüfungen oder Mängelverfolgungen übernehmen, tragen ein erhebliches Haftungsrisiko. Nach der Entscheidung des BGH haften sie persönlich für solche Risiken. Berufshaftpflichtversicherungen decken solche Ansprüche oft nicht ab, wenn sie über die im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen.
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Foto(s): udo kuhlmann

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