KN95, FFP2 und FFP3 Masken: Abmahnung, Einstweilige Verfügung oder Rechtsfrage? Wir klären auf!

  • 3 Minuten Lesezeit

I. Das Problem mit den Abmahnungen: KN95, FFP2 und FFP3 Masken und die Verkehrsfähigkeit

Immer wieder werden uns zurzeit Abmahnungen vorgelegt, die ausgesprochen wurden wegen einer angeblich wettbewerbswidrigen Inverkehrbringung von KN95, FFP2 und FFP3-Masken. Dazu haben wir bereits mehrfach berichtet:

1. Abmahnung durch Brandt.Legal Rechtsanwälte im Namen der TecXOS GmbH (hier klicken)

2. Abmahnung (erneut) durch Brandt.Legal Rechtsanwälte im Namen der TecXOS GmbH (hier klicken

3. Abmahnung (und erneut) durch Brandt.Legal Rechtsanwälte im Namen der TecXOS GmbH (hier klicken)

4. Abmahnung (und erneut) durch Brandt.Legal Rechtsanwälte im Namen der TecXOS GmbH (hier klicken)

Mittlerweile wurden uns 8 Abmahnungen und einige Einstweilige Verfügungen alle ausgesprochen durch die TecXOS GmbH vorgelegt. Es kann also von einer gewissen Welle gesprochen werden.

II. Die Rechtslage

Über die (damals geltende) Rechtslage haben wir bereits ausführlich berichtet ( Import von Atemschutzmasken: hier klicken) und ( Werbung bei PSA, KN95, FFP2 und FFP3 hier klicken).

Knapp zusammengefasst können Masken nur dann als Verkehrsfähig am Markt bereitgestellt werden, wenn gelieferte Masken den technischen Voraussetzungen entsprechen und/oder für den Einsatz im medizinischen Bereich oder sonst wie verkehrsfähig sind. 

Von einer Verkehrsfähigkeit ist auszugehen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben wären:

  1. Die Masken sind als FFP2 Masken bedruckt mit einer CE-Kennzeichnung mit Kennnummer der notifizierten (benannten) Stelle. Eine entsprechende Konformitätserklärung und eine Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle liegen zudem vor.

  2. Die Masken werden als verkehrsfähig angesehen, wenn sie in den USA, Australien, Japan oder Kanada verkehrsfähig wären (Nachweis FDA- oder NIOSH-Zulassungsnummer in den USA für N95 Masken).

  3. Die Verkehrsfähigkeit von KN95 Masken wurde durch eine Landesbehörde festgestellt, nachdem eine anerkannte deutsche Prüfstelle die Masken als CPA-Masken gemäß den vereinfachten Prüfgrundsätzen als ZLS getestet hat.

Fehlerhaft gehen viele Anbieter von KN95, FFP2 und FFP3 Masken davon aus, dass zu Beginn der Pandemie ein quasi rechtsfreier Raum entstanden ist. Diese Annahme ist nicht nur falsch, sondern kann im Einzelfall sehr teuer werden und weitere massive Probleme mit sich bringen. Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, 

Teils berufen sich Händler auf die EU RfU 02075. Es handelt sich dabei um eine schlichte Empfehlung der europäischen Kommission, die nicht rechtlich verbindlich sein dürfte und daher auch nicht geeignet ist, das Inverkehrbringen von Masken mit fehlender Verkehrsfähigkeit zu legalisieren. Zu keinem Zeitpunkt waren Masken mit fehlender Zertifizierung verkehrsfähig. Hiervon gehen viele Marktakteure allerdings aus, mit schwerwiegenden Folgen! Zu keinem Zeitpunkt haben die zuständigen Marktüberwachungsbehörden das Inverkehrbringen nicht verkehrsfähiger Masken geduldet. Die EU RfU 02075 hat dabei klarstellend Bezug genommen auf die EN 149:2001+A1:2009 und deren Anwendung vorgeschlagen, falls ein Schutz gegen SARS-CoV-2 beansprucht wird. Entsprechend wurde vorgeschlagen, die Anforderungen der EN 149:2001+A1:2009 Klasse FFP2 modifiziert anzuwenden. Dabei wurde klargestellt, dass notified bodies für eine Prüfung zuständig sein sollten. Keinesfalls wurde durch die EU RfU 02075 auf die Kennzeichnungen und Informationen für den speziellen Einsatz gegen SARS-CoV-2 verzichtet. Vielmehr weist die EU RfU 02075 grade auf die Anwendung der EN 149:2001+A1:2009 hin. Erst ab dem 27.05.2020 wurden dann mit der MedBVSV (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung) Ausnahmemöglichkeiten geregelt. In § 9 wurde die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung geregelt.

III. Unser Tipp

Haben Sie eine Abmahnung erhalten und wir Ihnen vorgeworfen KN95 Masken, FFP2-Masken oder FFP3-Masken rechtswidrig in Verkehr gebracht zu haben? Wird Ihnen vorgeworfen, dass Sie entsprechende Masken mit fehlender Verkehrsfähigkeit auf dem Markt bereitgestellt haben und gegebenenfalls fehlerhafte Kennzeichnungen (CE-Kennzeichen) angebracht zu haben? Haben Sie Probleme mit einer Marktüberwachungsbehörde oder haben Sie KN95-Masken gekauft oder verkauft und wollen jetzt die Rechtslage prüfen? Wir raten Ihnen:

- Im Falle einer Abmahnung raten wir dazu, eine Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abzugeben. Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nehmen Sie keinesfalls einfach Zahlungen vor, halten Sie sich allerdings an Fristen und holen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat ein.

- Im Falle einer Einstweiligen Verfügung sollten Sie dringend einen Anwalt damit beauftragen die Rechtslage zu prüfen.

- Gerne unterstützen wir Sie auch beim Umgang mit Marktüberwachungsbehörden, da Sie gegebenenfalls zu sogenannten Korrekturmaßnahmen verpflichtet sind: Hier drohen erhebliche Bußgelder.

- Zuletzt unterstützen wir Sie gerne, wenn sich nach einem Kauf von Masken Probleme mit Händlern ergeben.

Rieck & Partner RechtsanwältembB helfen weiter, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine Einstweilige Verfügung erhalten haben und Rechtsfragen zu PSA, MNS (Mund-Nasen-Schutz), FFP2, KN95 & Co haben.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Oliver Eiben

Beiträge zum Thema