Kommt es auf den Grund für den Widerruf des Darlehensvertrags an?
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Das Widerrufsrecht ist nach wie vor Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren. In den vergangenen Jahren haben immer mehr Darlehensnehmer von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Oft wird der Widerruf erst viele Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt. In diesen Fällen berufen sich die betroffenen Banken standardmäßig auf mehrere Einwendungen und bringen immer wieder vor, das Widerrufsrecht sei „verwirkt“ und der Widerruf „rechtsmissbräuchlich“.
Streit über Rückabwicklung eines Darlehensvertrags
Der Kläger hatte am 25.11.2001 mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft abgeschlossen und das Darlehen bis zum 15.01.2007 vollständig zurückbezahlt. Am 20.06.2014 widerrief der Kläger den Darlehensvertrag, die Bank hat den Widerruf allerdings zurückgewiesen.
Erste Instanz erfolglos
Die erhobene Klage wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Widerrufsrecht sei verwirkt. Die Einwendung der Verwirkung setzt voraus, dass das sogenannte Umstands- und Zeitmoment erfüllt ist. Das Zeitmoment sahen die Richter als erfüllt an, da der Widerruf 12,5 Jahre nach Vertragsschluss und 7,5 Jahre nach Rückführung des Darlehens erklärt worden war. Das Umstandsmoment war nach Ansicht der Richter ebenfalls gegeben, da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Bank nach so einem langen Zeitraum mit einem Widerruf des Darlehens noch hätte rechnen müssen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
Zweite Instanz erfolglos
Die Berufung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe den Widerruf aus dem Grund ausgeübt, sich hier von den negativen Folgen einer Investition lösen zu wollen. Aus Sicht des Berufungsgerichts musste daher über die Frage, ob das Widerrufsrecht verwirkt ist, nicht mehr entschieden werden. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Revision ein.
Bundesgerichtshof: Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und hat klargestellt, dass es auf den Grund für den Widerruf nicht ankommt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt das Haustürwiderrufsgesetz, nach dessen Schutzzweck gerade der Grund für den Widerruf keine Rolle spielen soll. Folglich darf auch der Grund für den Widerruf nicht berücksichtigt werden.
Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht die mögliche Verwirkung des Widerrufrechts noch überprüfen muss.
Fazit: Der BGH hat entschieden, dass es auf den Grund für den Widerruf des Darlehensvertrags nicht ankommt, und damit einem Standardhauptargument der Banken den Boden entzogen.
(BGH, Urteil v. 12.07.2016, Az.: XI ZR 501/15)
(FMA)
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