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Konkurrentenklage - Telekom-Beförderungsrunde 2016 – wann sind Beurteilungen vergleichbar?

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Die Auswahlentscheidung für eine geplante Beamtenbeförderung ist in erster Linie auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Vor der Erstellung des Gesamturteils, das die Beurteilung abschließt, ist ein Vergleich zwischen allen Bewerbern anzustellen. Nur so können die Beurteiler einheitliche Maßstäbe gewährleisten. 

Wenn die Beurteilungen der Bewerber zu unterschiedlichen Zeiten unterschrieben wurden, ist dies nach Auffassung des VG Hannover zumindest ein Indiz dafür, dass keine Maßstabsbildung in dem von den Beurteilungsrichtlinien geforderten Umfang betrieben werden konnte.

Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 19.01.2017 entschieden und der Deutschen Telekom AG den Vollzug einer geplanten Beförderung auf Antrag eines unterlegenen Konkurrenten untersagt.

Speziell in Bezug auf die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Telekom AG haben die Richter ergänzend festgestellt, dass die Maßstäbe, nach denen das in sechs Wertungsstufen unterteilte Gesamturteil aus den – nach einer fünfstufigen Skala zu vergebenden – Einzelbewertungen abgeleitet wird, in dem konkreten Fall nicht ersichtlich seien. Das Gesamturteil muss, wenn es sich aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsskalen nicht aus den Einzelmerkmalen ableiten lässt, begründet werden. Dies sei nicht hinreichend geschehen.

Des Weiteren sei auch die Höherwertigkeit des im Arbeitspostens, den der Antragsteller im Beurteilungszeitraum innehatte, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ferner leide das Gesamtergebnis seiner Beurteilung auch an einer widersprüchlichen und damit unplausiblen Erwägung, weil zur Begründung des Gesamturteils auf die von der Führungskraft vergebenen Einzelnoten abgestellt worden sei, obwohl die Beurteiler selbst von diesen Bewertungen gelöst und bessere Einzelnoten vergeben haben.

VG Hannover – 19.01.2017 – 2 B 4610/16

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