Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen in NRW wegen der Corona-Pandemie und der Anwaltsbesuch

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Die Landesregierung in NRW hat wie viele andere Landesbehörden und Kommunen ein weitreichendes Kontaktverbot für Nordrhein-Westfalen per Rechtsverordnung erlassen, das ab Montag (23. März 2020) in Kraft ist. Demnach werden Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen untersagt. Ausgenommen ist die Zusammenkunft von Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen. Die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs bleibt zulässig.

Verstöße gegen die Maßnahmen werden als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro und als Straftaten mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verfolgt. Die zuständigen Behörden sind gehalten, Geldbußen auf mindestens 200 Euro festzusetzen.

Wichtig hierbei zu wissen, ist dass Sie als Rechtsuchender selbstverständlich das Recht haben, Ihren Anwalt zu kontaktieren, insbesondere als Unternehmer zählt dies unzweifelhaft zu den „geschäftlichen und beruflichen“ Kontakten, die zulässig sind. Aber auch der Privatbürger darf seinen Anwalt aufsuchen, da es sich zweifelsfrei um ein Rechtsgeschäft bei einem anwaltlichen Auftrag handelt. Auch darf den Rechtssuchenden der Zugang zu anwaltlicher Hilfe in keiner Situation verweigert werden, dies folgt bereits aus dem Wertekanon des Grundgesetzes.

In Berlin, wo besonders strenge Regeln gelten, wurde in § 14 der Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus für den Besuch bei Rechtsanwälten folgende Ausnahmeregelung aufgenommen: „die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren“

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Mandatsgeheimnisses weder der Anwalt noch der Mandant verpflichtet sind, Behörden gegenüber Auskunft darüber zu erteilen, was Inhalt des Mandates oder des Anwaltsbesuches ist. Damit dürfte de facto das Erfordernis der „Dringlichkeit“ in Berlin kaum überprüfbar sein. Inwieweit eine Glaubhaftmachung den Betroffenen insoweit also überhaupt möglich ist, erscheint mehr als fraglich, was erhebliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit dieser Regelung in Berlin aufkommen lässt.

Unabhängig davon empfehlen wir jedoch, den Anwalt telefonisch, per Mail oder auch per Skype oder Videotelefonie zu kontaktieren, um möglichst wenig persönlichen Kontakt zu schaffen. Die Anwälte der Kanzlei WTB Rechtsanwälte sind auf all diesen Wegen erreichbar, die Kanzlei ist technisch sehr gut und modern ausgestattet, sodass selbstverständlich Webkonferenzen, Skype, Videotelefonie etc. möglich sind.



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