Kontrollantrag §38 BDSG des Landesbeauftragten für Datenschutz/Kundenbeschwerde – Werbemail – DSGVO

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Uns liegt aktuell ein Schreiben vom 14.05.2018 einer Aufsichtsbehörde für Datenschutz vor. In dem Schreiben geht es um eine Beschwerde einer Kundin aufgrund der Versendung von Werbe-E-Mails eines Gewerbetreibenden. Die Folge ist ein Kontrollantrag gem. §38 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) durch den Landesbeauftragten für Datenschutz.

Sachverhalt

Die Kundin eines Gewerbetreibenden hat eine Beschwerde beim Landesbeauftragten für den Datenschutz eingelegt. Der Grund dafür ist, dass die Kundin vom Gewerbetreibenden eine Werbe-E-Mail erhalten hat. Die Kundin hatte mit dem Gewerbetreibenden zunächst E-Mail-Kontakt. In der von ihr verfassten E-Mail habe die Kundin der Nutzung bzw. Übermittlung ihrer Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung gem. § 28 Abs. 4 BDSG widersprochen sog. Werbewiderspruch. Trotz des Werbewiderspruches in der E-Mail soll die Kundin eine Werbe-E-Mail vom Gewerbetreibenden erhalten haben. Nach Erhalt der Werbe-E-Mail hat die Kundin Beschwerde eingelegt. Aufgrund dieser Beschwerde soll eine Kontrolle der Behörde über die Ausführung der Vorschriften des BDGS durch den Gewerbetreibenden nach §38 BDSG durchgeführt werden. Dafür wurden dem Schreiben Kontrollfragen über den E-Mail-Hergang und den allgemeinen Umgang mit Werbewidersprüchen durch den Gewerbetreibenden beigefügt. Es steht der Vorwurf im Raum, dass der Gewerbetreibende angeblich gegen die Ausführungen der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vorstoßen hat.

Der Landesbeauftragte will folgende Auskünfte vom Gewerbetreibenden haben:

1. Aus welchem Grund wurde die Beschwerdeführerin mittels E-Mail im … beworben?

2. Hat die Beschwerdeführerin ihren Werbewiderspruch vom … zurückgenommen? Wenn ja, legen Sie bitte einen Nachweis darüber vor.

3. Welche Maßnahmen haben Sie implementiert, um die Zusendung von Werbung an Kunden zu vermeiden, die Ihnen gegenüber einen Werbewiderspruch erklärt haben?

4. Sofern der Werbewiderspruch der Beschwerdeführerin nicht zurückgenommen wurde, erläutern Sie bitte, warum die von Ihnen implementierten Maßnahmen nicht ergriffen haben.

Diese Fragen hat der Gewerbetreibende unter Fristsetzung unverzüglich zu beantworten. Tut der Gewerbetreibende dies nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig so handelt er nach §43 Abs. 1 Nr.10 BDSG ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann gem. §43 Abs. 3 BDSG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000€ geahndet werden. Ferner kann die Kontrolle durch die Behörde kostenpflichtig sein, sodass der Gewerbetreibende mit der Abschlussbeurteilung des Landesbeauftragten einen Kostenbescheid erhält.

Was kann ich tun?

Bei Erhalt eines solchen Schreibens sollten Sie unverzüglich einen fachkundigen Anwalt kontaktieren. Es ist zu beachten, dass, wenn Sie nicht angemessen reagieren, durch ein solches Schreiben der Behörde ein Verfahren in Gang gesetzt werden kann, welches mit erheblichen Kosten für Sie verbunden sein kann. Sie können solch einen Konflikt mit der Behörde verhindern, wenn Sie von einem kompetenten Anwalt ihre Datenschutzerklärung kontrollieren lassen. Seit dem 25.05.2018 ist die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) in der EU in Kraft. Durch die DSGVO wurden die Datenschutzbestimmungen verschärft, sodass insbesondere Kunden einen Anspruch auf mehr Transparenz bei Nutzung ihrer Daten haben. Es ist also wichtig, dass ihre Datenschutzerklärung aktuell ist und den rechtlichen Anforderungen entspricht.

Die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg verteidigt bundesweit Mandanten bei Kontrollen durch Behörden aufgrund von angeblichen Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Damit es aber nicht soweit kommen muss, verfassen unsere erfahrenen Rechtsanwälte eine aktuelle Datenschutzerklärung für Sie bzw. aktualisieren Ihre alte. Gerne sehen sich unsere Anwälte Ihren Fall bzw. Ihre Datenschutzerklärung an. Wir hören uns Ihr Anliegen gerne in einem unverbindlichen Erstgespräch an. Kontaktieren Sie uns dazu einfach per Telefon oder E-Mail.


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