Kopf-Treter in Berliner Verkehrsbetrieben unterwegs – Verhalten bei Vorladung wegen § 224 StGB

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Mit der Veröffentlichung von Bildern aus einer Überwachungskamera macht die Berliner Polizei Jagd auf den Kopf-Treter vom Neuköllner U-Bahnhof. Dort habe der Mann, dessen Identität bisher unbekannt ist, einen 56-Jährigen aus einer mehrköpfigen Gruppe heraus angegriffen und ihm gegen den Kopf getreten, sodass er gegen einen Metallbehälter prallte. Anschließend flüchtete der Angreifer und seine Begleiter.

Ein weiterer brutaler Angriff ereignete sich in der S 46. Ein 33-Jähriger griff in der S-Bahn wahllos zwei Männer an, wobei er einem von ihnen gegen den Kopf schlug und trat. Auch als sein Opfer schon auf dem Boden lag, trat er weiter auf den Mann ein. Um die Flucht des Täters zu verhindern, zog ein 24-Jähriger die Notbremse und blockierte die Türen des Zuges, bis die Polizei eintraf. Gegen den 33-Jährigen wird nun wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt.

Das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 

Für den Beschuldigten beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gem. § 224 StGB. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift oder eines Strafbefehls von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.

Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so sollten Sie dieser nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Meistens werden Sie gar nicht merken, dass die Vernehmungsbeamten Sie Dinge fragen, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen. 

Die gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung 

§ 224 StGB stellt die Gefährliche Körperverletzung unter Strafe. Im Unterschied zur einfachen Körperverletzung, ist bei der gefährlichen Körperverletzung ein wesentlich höherer Strafrahmen festgelegt. In Betracht kommt hier eine Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu zehn Jahren, während bei der einfachen Körperverletzung nur eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht kommt.

Doch wann gilt eine Körperverletzung als gefährlich, sodass tatsächlich der höhere Strafrahmen ausgelöst wird?

Im ersten Absatz der Norm werden insgesamt 5 Qualifikationstatbestände aufgezählt, mittels deren Vorliegen eine einfache Körperverletzung zu einer gefährlichen qualifiziert wird. In Nr. 5 wird das Begehen einer Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ genannt.

Mit Behandlung ist zunächst die gesamte Körperverletzungshandlung gemeint, nicht der Körperverletzungserfolg. Ob also eine konkrete Lebensgefahr auch tatsächlich eintritt, ist demnach irrelevant.

Bezüglich des Merkmals „lebensgefährdend“ genügt es, wenn die Art der Behandlung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Zusätzlich wird jedoch die konkrete Gefahr einer erheblichen Körperverletzung voraussetzt. Damit wird also mehr als eine rein abstrakte Lebensgefährdung verlangt, jedoch weniger als eine konkrete Gefahr für das Leben.

Insbesondere wird eine objektive Eignung der Körperverletzungshandlung zur Lebensgefährdung des Opfers angenommen, wenn ein Angriff auf die Vitalfunktionen des fremden Körpers anzunehmen ist. Dies trifft beispielsweise bei einer Erstickungsgefahr durch das Überstülpen einer Plastiktüte über den Kopf zu. Auch heftige Tritte und Schläge gegen den Kopf, ein wuchtiger Kopfstoß, ein Würgen des Opfers, Stiche in die Brust oder Steinwürfe von einer Autobahnbrücke stellen lebensgefährliche Behandlungen dar. Nach herrschender Meinung stellt auch die Infektion mit HIV durch ungeschützten Sexualverkehr oder Verabreichung einer Injektion mittels einer ungereinigten Spritze im Drogenmilieu eine das Leben gefährdende Behandlung dar, weil die Infektion zum Ausbruch der unheilbaren Immunschwächekrankheit Aids führen kann.

Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung

Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.

Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.

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