Korrektur des Schutzablaufes für Markeneintragungen durch das DPMA

  • 1 Minuten Lesezeit

Einigen Markeninhabern ist es vielleicht schon aufgefallen: Seit das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist, endet die Schutzdauer einer Marke in Deutschland nicht mehr nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt, sondern zehn Jahre nach dem Anmeldetag. Dies gilt für alle Marken, die ab dem 14. Januar 2019 eingetragen wurden.

Diese zehnjährige Schutzdauer hat das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) zunächst berechnet, indem es den Anmeldetag in die Zehnjahresfrist einberechnet hat. Wenn also eine Marke am 16. Januar 2019 eingetragen wurde, endete die Schutzdauer nach der Berechnung des DPMA bereits am 15. Januar 2029.

Anders dagegen beispielsweise die Schutzdauerfristen beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum). Hier wird der Anmeldetag nicht in die Fristberechnung einbezogen, sodass der Schutz einer Marke mit Anmeldetag 16. Januar 2019 erst am 16. Januar 2029 endet.

Das DPMA hat sich nun dazu entschlossen, die Fristberechnung künftig entsprechend dem EUIPO zu gestalten und mitgeteilt, dass für Eintragungen ab dem 14. Januar 2019 die zehnjährige Schutzdauer am Tag nach der Anmeldung der Marke zu laufen beginnt und grundsätzlich mit Ablauf des Tages endet, der durch seine Zahl dem Tag der Anmeldung entspricht. Ist also der Anmeldetag der 16. Januar 2019 endet die Schutzdauer erst am 16. Januar 2029.

Für Eintragungen seit dem 14. Januar 2019, für die die alte Fristenberechnung angewandt wurde, muss der Registereintrag durch das DPMA angepasst werden. Das DPMA wird eine etwaige Korrektur des Schutzendedatums in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank DPMA-Register von Amts wegen vornehmen. Da die Programmierung noch angepasst werden muss, kann dies noch etwas dauern. Markeninhaber sollten regelmäßig schauen, ob die Fristen für ihre Marke angepasst wurden und sich die neue Frist notieren. Sie können auch einen korrigierten Registerauszug mit dem zutreffenden Datum beantragen. Falls in absehbarer Zeit die Veränderungen nicht vorgenommen werden, sollten die Markeninhaber in Rücksprache mit dem DPMA treten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Claudia Heumann

Beiträge zum Thema