Kostenlose Toiletten an Autobahnraststätten?

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Mit einer interessanten Fragestellung mussten sich kürzlich Verwaltungsgericht und Rechtsmittelinstanz in Rheinland-Pfalz beschäftigen. Es ging um eine zwar nicht unbedingt finanziell entscheidende, aber dennoch grundlegende Frage mit Bezug zu Grundrechten. Genauso wie die Frage, ob in Städten und Gemeinden die öffentlichen Toiletten kostenlos ausgestaltet sein müssen, stellt sich diese Frage auf Bundesautobahnen. Hier umso mehr, weil man auf der Autobahn in gewisse Zwänge eingebunden ist und so könnte man argumentieren, der Staat müsse für ausreichend kostenlose Toiletten in regelmäßigen Abständen sorgen.

Dies ist nicht der Fall, an vielen Raststätten kosten die Toiletten ein Benutzungsentgelt. Dies sah der Kläger nicht ein in und griff die in Rheinland-Pfalz ausgestaltete „Sanifair“ Regelung an. Hiernach muss der Benutzer 70 Cent zahlen, erhält allerdings einen 50-Cent-Gutschein.

Nach Ansicht des Klägers müssen alle Toiletten kostenlos zur Verfügung gestellt werden, es sei ihm nicht zuzumuten mit voller Blase so lange weiter zu fahren, bis eine kostenlose Autobahnraststätte gefunden wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 24.07.2018 (Az. 1 A 10022/18.OVG‍) nicht zugelassen. 

Einerseits hatte das erstinstanzliche Gericht schon Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, insbesondere der Klagebefugnis. Der Kläger hätte darlegen müssen möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hier dürften die Grundrechte jedoch dem Grunde nach eingreifen. 

Jedenfalls aber fehlte dem Kläger nach Ansicht der Rechtsmittelinstanz eine tragfähige Anspruchsgrundlage für die kostenlose Benutzung. Weder der inzwischen gekündigte Rahmenvertrag zwischen der Bundesrepublik und dem Betreiber hätte zur kostenlosen Nutzung berechtigt. Auch das Prinzip der Daseinsvorsoge berechtigt grundsätzlich nicht zur kostenlosen Nutzung. Möchte man einen solchen Anspruch aus Grundrechten herleiten stellen diese lediglich Abwehrrechte gegen den Staat dar und Gewähren keine Leistungen. Nur bei gewichtigen Argumenten können Leistungen begehrt werden, insbesondere wenn die Menschenwürde untergraben würde. Vorliegend aber hält sich das Entgelt in Grenzen. Ein Rechtssatz wonach kein Gewinn erzielt werden dürfe existiert nicht, denn ansonsten dürfte eine Privatisierung nicht stattfinden. 

Ebenso wenig kommt ein Anspruch aus dem rheinland-pfälzischen Gaststättenrecht in Betracht. Denn danach gibt es, wenn überhaupt, einen Anspruch auf kostenlose Benutzung von Toiletten in Gaststätten. Darüber hinaus gelte das Landesrecht nach Meinung des Gerichts nicht uneingeschränkt auf Bundesautobahnen, da hier spezielle Regelungen des Bundes gelten. Somit besteht jedenfalls kein Anspruch auf durchwegs kostenlose Toiletten innerhalb der Autobahnen. Dies dürfte aber – sollten alle Raststätten kostenpflichtig werden – womöglich anders entschieden werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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