Kündigung – 3-Wochen-Frist verstrichen – ist Kündigungsschutzklage gleichwohl möglich?

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Wurde einem Arbeitnehmer gekündigt, muss er grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erheben, sofern er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will, um seinen Arbeitsplatz zu retten oder eine Abfindung zu erhalten. Andernfalls gilt die Kündigung als rechtswirksam, gleich wie unberechtigt sie auch gewesen sein mag. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch noch nach Ablauf der 3-wöchigen Kündigungsschutzfrist Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. 

Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen verhindert war, die Klage pünktlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht zu erheben. In diesem Fall muss das Gericht seine Klage auf Antrag nachträglich zulassen (§ 5 Abs. 1 KSchG). 

Ob der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben, wird ausgehend von der individuellen Situation und den persönlichen Fähigkeiten des konkret betroffenen Arbeitnehmers beurteilt. Es gilt ein strenger subjektiver Maßstab. Dem Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der verspäteten Klagerhebung treffen, ihm darf noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 

Beispielsfälle:

  • Auch ausländische Arbeitnehmer haben die Klagefrist einzuhalten, selbst wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, da sie sich bei Schreiben des Arbeitgebers unverzüglich um eine Übersetzung des Schreibens zu bemühen haben. Wird dem Arbeitnehmer jedoch im Betrieb zum Inhalt des Schreibens eine falsche Auskunft erteilt, kommt eine Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage in Betracht. 
  • Wird das Kündigungsschreiben an der Wohnadresse nicht dem Arbeitnehmer persönlich übergeben, sondern der Ehefrau, einem Kind, einem zufällig anwesenden Freund oder einer nicht im Haushalt lebenden Person und leitet diese Person das Kündigungsschreiben erst deutlich später an den Arbeitnehmer weiter, kommt die Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage in Betracht. 
  • Krankheit rechtfertigt die verspätete Klagezulassung nur ausnahmsweise, nämlich nur dann, wenn die Krankheit die rechtzeitige Klage objektiv unmöglich gemacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit in seiner Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Ist die Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers durch Krankheit nicht beeinträchtigt, so kann er in der Regel auch Angehörige oder Bekannte oder einen Rechtsanwalt beauftragen, Klage zu erheben
  • Allein der Umstand eines Krankenhaus- oder Klinikaufenthalts rechtfertigt noch nicht die nachträgliche Zulassung. Nur wenn der Arbeitnehmer objektiv daran gehindert ist, seine Rechte unter Einschaltung dritter Personen (wie Rechtsanwalt, Ehegatte, Verwandte, Freunde) wahrzunehmen, kommt eine verspätete Klagezulassung in Betracht. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der besonderen Behandlungssituation dem Arbeitnehmer jedweder Außenkontakt – auch telefonischer Art – untersagt oder in unzumutbarer Weise erschwert wurden. 
  • Grundsätzlich ist die 3-Wochen-Frist auch zu wahren, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist, da der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass er von Post, welche in seinen Briefkasten gelangt, Kenntnis erhält. Hat der Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitgeber seine Fax- oder Postanschrift seines Aufenthaltsortes mitgeteilt, wozu er nach § 5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet ist, ist die Klage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitgeber die Kündigung dennoch nur an die Heimadresse sendet. 

Beantragt der Arbeitnehmer die Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage, muss er mit seinem Antrag glaubhaft machen, dass ihm kein Verschulden an dem Verzug trifft. Der Antrag muss also die Angaben der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und deren Glaubhaftmachung enthalten. 

Mit dem Antrag auf verspätete Zulassung der Klage ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu verbinden. 

Den Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses stellen, welches ihn an der rechtzeitigen Klagerhebung gehindert. 

Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Kündigungsschutzfrist erlischt sein Recht auf Antragstellung und damit auf Klage gänzlich (§ 5 Abs. 3 KSchG).

Wichtiger Hinweis: 

Die dreiwöchige Klagefrist und die Vorschriften über die ausnahmsweise Zulassung verspäteter Klagen gelten auch für die Kündigung von Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen keine Anwendung findet (während der sechsmonatigen Wartezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und in Kleinbetrieben, die nicht in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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